Steuernachrichten 4/17 – 02.2011 –Fallen bei einem pauschalierenden luf Betrieb auch der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze an, können diese aus Vereinfachungsgründen in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden, wenn sie nicht mehr als 4.000 € pro Kj betragen. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Unternehmer daneben nur Pauschalierungsumsätze ohne Steuerzahllast bewirkt oder Umsätze ausführt, die unter die Kleinunternehmer-Regelung fallen bzw. die den Vorsteuerabzug ausschließen. Der HLBS hat mit Schreiben vom 14.01.2011 an das BMF um Bestätigung gebeten, dass von einem Nebeneinander der aufgelisteten Umsätze auszugehen ist, weil ansonsten die Vereinfachungsregelung ins Leere laufen würde. Außerdem sollte bei Überschreiten der 4.000 Euro- Grenze im Laufe des Jahres die Anwendung der Vereinfachungsregelung für das abgelaufene Kj unberührt bleiben, weil ansonsten eine Korrektur der im Jahresverlauf erstellten Rechnungen erforderlich würde.
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