Steuernachrichten 19/19 – 05.2011 – Nachdem in einem früheren Beitrag vor allem das BMF (Schreiben vom 2.3.2011) im Hinblick auf die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu Wort kam, hat sich zwischenzeitlich auch das FG Köln (Urteil vom 19.5.2011 – 10 K 4126/09) mit diesem Thema befasst. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können nach der Entscheidung des FG Köln auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum. Das Gericht gab der Klage grundsätzlich statt. Es beschränkte jedoch die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben auf 1.250 Euro, da das Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte. Das FG stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Großen Senat des BFH zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten vom 21.9.2009 – GrS 1/06.
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