Eine diesbezügliche Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 3.11.2011 – 11 K 435/10 betraf einen Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein gewerbliches Lohnunternehmen betrieb. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte er durch Bestandsvergleich, den Gewinn des gewerblichen Lohnunternehmens durch die Einnahmen-Überschussrechnung. Im gewerblichen Lohnunternehmen bildete der Landwirt einen Investitionsabzugsbetrag für einen Mähdrescher. Dieser wurde ein Jahr später angeschafft und sowohl im Lohnunternehmen (80 % der Nutzung) als auch im landwirtschaftlichen Betrieb (20 % der Nutzung) genutzt. Das Finanzamt monierte, dass der Mähdrescher im gewerblichen Lohnunternehmen nicht zu mindestens 90 % genutzt wurde, und lehnte die Bildung des Investitionsabzugsbetrags ab.
Das Finanzgericht folgte der Meinung des Finanzamts, da keine fast ausschließliche Nutzung im Lohnunternehmen vorlag, für die eine mindestens 90 %ige Nutzung erforderlich sei. Weiter führt das Finanzgericht aus, dass bei einer Nutzung durch mehrere Betriebe von einer außerbetrieblichen Nutzung auszugehen sei.