In seiner Rundverfügung vom 2.8.2012 – S 2230 A – St 31 1 hat die OFD Koblenz ihre grundlegenden Anordnungen der Rundverfügung vom 3.7.2006 – S 2230 A – St 31 1 bestätigt, sie teilweise aktualisiert oder ergänzt. Die Verfügung gibt Informationen zu Schätzungslandwirten, zu wiederkehrenden Leistungen und zu dauernder Wertminderung bei luf genutzten Grundstücken. Berücksichtigt werden u.a. neuere Rechtsprechung und Schreiben des BMF. Hinsichtlich der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 27.10.2010 – 2 K 1877/07 hält die OFD nicht mehr an der Auffassung fest, dass für eine Teilwertabschreibung des landwirtschaftlichen Grund und Bodens aufgrund einer dauernden Wertminderung ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt werden könne. Im Hinblick darauf, dass Grund und Boden zumeist unbegrenzt, zumindest aber über Jahrzehnte dem luf Betrieb zu dienen bestimmt ist, kann gefolgert werden, dass auch nach einer Wertminderung von einer Werterholung vor Ablauf der Hälfte der mutmaßlichen Restnutzungsdauer ausgegangen werden kann.
Schlagwörter
3.000 qm-Grenze Altenteil Altenteilsleistungen Aufsichtsrat Betriebsaufgabe Betriebsaufspaltung BHKW Biogas Biogasanlage Buchwertfortführung Dachsanierung Dauernde Last Durchschnittssatzbesteuerung Ehrenamt Erbauseinandersetzung Erbbaurecht Erbschaftsteuer Forst Fotovoltaik Generalversammlung Grunderwerbsteuer IAB Investitionsabzugsbetrag Liebhaberei Mitunternehmerschaft Nießbrauch Pensionspferdehaltung Pferde Realteilung Schuldzinsenabzug Sonderausgaben Sonderbetriebsvermögen Umsatzsteuerliche Organschaft Versorgungsleistungen Vorstand Vorsteuerabzug Vorsteuerberichtigung Vorweggenommene Erbfolge Windkraft Zahlungsansprüche Zuordnungsentscheidung § 6b EStG § 7g EStG § 13a EStG § 51a BewG