Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in seiner Verfügung vom 16.7.2013 – S 7410.1.1–13/5 St 33 darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Unterbringung und Verpflegung von Saisonarbeitskräften die Durchschnittssatzbesteuerung regelmäßig nicht anzuwenden ist.
Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist nur möglich bei den im Rahmen eines luf-lichen Betriebs erbrachten „sonstigen Leistungen“. Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein: Die Leistungen der Durchschnittssatzbesteuerung müssen mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs erbracht werden. In diesem Zusammenhang sind die verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebs zuzurechnen. Die sonstigen Leistungen sollten in der Regel zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen.
Ob eine sonstige Leistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt, ist aus Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen. Daraus ist zu schließen, dass die kostenpflichtige Unterbringung und Verpflegung von Arbeitnehmern eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt. Das ergibt sich daraus, dass diese Leistungen überwiegend den privaten Bedürfnissen von saisonalen Arbeitskräften und Beschäftigten dienen.
Diese umsatzsteuerliche Beurteilung ist auf solche nach dem 31.12.2010 ausgeführten Umsätze anzuwenden. Für bis zum 31.12.2010 ausgeführte Umsätze konnten die Land- und Forstwirte jedoch darauf vertrauen, dass die Umsätze als Hilfsumsätze der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.
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