Die Beteiligten streiten sich um die Hinzurechnung von Schuldzinsen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 85 Euro. Der Kläger unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er zunächst bis Februar 2004 von seiner Mutter gepachtet hatte, der ihm dann aber unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde.
Nachdem das Finanzamt durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen den Verlustvortrag auf 0 Euro festgesetzt hatte, blieb im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren (bei nachgereichter ESt-Erklärung) nur streitig, ob betriebliche Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abzugsfähig sind.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Wirtschaftsgüter, die er im Rahmen der Hofübergabe unentgeltlich erhalten habe, zum Buchwert in den ursprünglich gepachteten Betrieb eingelegt worden seien. Davon ausgehend lägen im Streitjahr Unterentnahmen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG vor, die einer Hinzurechnung von Schuldzinsen entgegenstünden.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts stellt der Übergang eines Betriebs beim Rechtsnachfolger keine Einlage dar.
Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH mit Urteil vom 12.12.2013 – IV R 17/10 die Auffassung des Finanzgerichts. Die Rechtssache wurde jedoch an das FG zurückverwiesen, da Feststellungen dazu fehlten, ob im übertragenen Verpachtungsbetrieb zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Unterentnahmen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG vorlagen, die die Überentnahmen des Klägers ganz oder teilweise kompensierten.
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