Wesentliches Merkmal einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine ist – neben ihrer Eignung und Bestimmung zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern – ihre Eignung und Bestimmung zum Ziehen, Schieben, Tragen und Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten – so das Urteil des BFH vom 15.10.2014 – II R 38/13.
Der Unimog eines Landwirts war als Zugmaschine zugelassen. Das Finanzamt setzte dennoch Kraftfahrzeugsteuer fest und versagte die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG. Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit der Begründung ab, bei dem Unimog handele es sich schon aufgrund der Namensbezeichnung und der Beschreibung im Internet um ein vielseitig verwendbares Fahrzeug, das nicht nur zum Ziehen von Lasten geeignet und bestimmt sei.
Der BFH hob die Entscheidung auf, da das FG zu Unrecht davon ausgegangen war, dass alleine die Eignung zum Transportieren von Lasten und Personen ausreicht, um ein Fahrzeug nicht als Zugmaschine einzuordnen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist eine Zugmaschine i.S. des § 3 Nr. 7 KraftStG ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet oder bestimmt ist. Ist das Fahrzeug neben der Eignung zum Ziehen von Lasten auch für die Personenbeförderung oder den Transport von Lasten geeignet oder bestimmt, gilt es festzustellen, ob dessen Funktion besonders in dem Betrieb von auswechselbaren land- und forstwirtschaftlichen Geräten besteht. Der BFH hat daher die Sache an das FG zurückverwiesen.
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