Streitig war in dem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (FG) (Urteil vom 24.3.2015 – 12 K 1521/14 E), ob durch den Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über ein bodenschatzführendes Grundstück ein selbstständiges Wirtschaftsgut Bodenschatz entstanden ist.
Mit notariellem Vertrag veräußerte der Kläger an die Firma M GmbH seine landwirtschaftliche Hoffläche. Der Kaufpreis umfasste die Hof- und Gebäudefläche, die landwirtschaftlichen Flächen, den nutzbaren Bodenschatz und die Gebäude.
Das Finanzamt hatte bei den Einkommensteuerbescheiden nach Auffassung des FG rechtswidrig Gewinnerhöhungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Verkauf des vom Kläger veräußerten Bodenschatzvorkommens vorgenommen. Bei diesem Vorkommen handele es sich nämlich um ein von den landwirtschaftlichen Grundstücken getrennt zu beurteilendes, im Privatvermögen des Klägers entstandenes selbstständiges Wirtschaftsgut.
Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist solange kein selbstständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt. Durch die Veräußerung des Vorkommens im notariellen Vertrag ist ein selbstständiges Wirtschaftsgut Bodenschatz im Privatvermögen des Klägers entstanden. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Erwerber bereits kurzfristig nach dem notariellen Vertrag großflächig mit dem Abbau des Vorkommens begonnen hatte, für das Abbaugenehmigungen vorlagen. Zudem war dies dem Umstand geschuldet, dass weitere Genehmigungen beantragt und anliegende Grundstücke gekauft wurden.
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