Der BFH hat mit Urteil vom 6.7.2016 – II R 28/13 den Wert eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer 2008 festgelegt: Der Wert bestimmt sich durch Abzug von 80 % des nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Gebäudewerts von dem Gesamtwert des unbelasteten Grundstücks, selbst wenn als Gesamtwert der Mindestwert (§ 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 BewG) anzusetzen ist. Der Grundstückswert kann nicht mit 20 % des Mindestwerts berechnet werden. Die Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 25.4.2013 – 3 K 2939/10 F wurde zurückgewiesen.
Der Kläger hatte 2008 ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück durch Schenkung erhalten. Das Finanzamt setzte den Grundbesitzwert mit 56.500 € fest. Es berechnete den Wert nach § 148 Abs. 4 BewG, indem es den für das unbelastete Grundstück ermittelten Ertragswert von 94.255 € sowie einen als Gesamtwert anzusetzenden Mindestwert von 131.997 € zugrunde legte, vom Mindestwert einen Gebäudewert von 75.404 € (= 80 % von 94.255 €) abzog und den verbleibenden Betrag von 56.593 € abrundete. Der Einspruch des Klägers, der als Wert des Grundstücks lediglich 20 % des Mindestwerts des unbelasteten Grundstücks (20 % von 131.997 = 26.399 €) ansetzen wollte, blieb erfolglos.
Der BFH bestätigte die Wertfestsetzung des Finanzgerichts. Die Berücksichtigung des Gebäudewerts mit 80 % des Ertragswerts folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes. Dem Gesetzeszweck der in § 148 Abs. 4 Satz 1 BewG geregelten Aufteilungsmethode ist zu entnehmen, dass die Werte des belasteten Grundstücks und des Erbbaurechts zusammen dem Wert des unbelasteten Grundstücks entsprechen sollen.
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