Eine GbR, an der die Gesellschafter A und B zu jeweils 50% beteiligt waren, betrieb eine Ferkelaufzucht. Gesellschafter A, der einen eignen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhielt, veräußerte seinen Sauenbestand an die GbR und verpachtete die für die Sauenhaltung notwendigen Sauenställe an die Gesellschaft. Seine Ackerflächen übertrug A hingegen nicht auf die GbR.
Den Verkauf des Sauenbestands behandelte A wie eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung. Die GbR zog die ihr von A in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Es kam zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Das Finanzamt stufte die Veräußerung des Sauenbestands als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ein, da es die Sauenhaltung als eigenständigen Betrieb ansah und die GbR sämtliche Gegenstände erworben hatte, die zur Fortführung dieses Betriebs erforderlich waren. Die bei A verbliebenen Ackerflächen stellten keine für das Betreiben einer gewerblichen Sauenhaltung wesentliche Betriebsgrundlage dar.
Das FG Münster bestätigte die Sichtweise des Finanzamtes (Urteil vom 20.5.2020, 15 K 1850/17 U). Der GbR wurde zu Recht der begehrte Vorsteuerabzug versagt, da die Voraussetzungen für eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen vorlagen (§ 1 Abs. 1a UStG). Der im Rahmen des Unternehmens von A gesondert geführte Betrieb (= Sauenhaltung) wurde nach Ansicht des Finanzgerichts an einen anderen Unternehmer übertragen, der den Betrieb fortgeführt hat. In diesem Zusammenhang war es auch nicht erforderlich, den betriebsnotwendigen Sauenstall mitzuerwerben. Durch das Pachten war die Grundlage zur Betriebsfortführung gegeben. Das FG Münster hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.
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