In seiner Verfügung vom 26.8.2020 befasst sich das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Biogasanlagen (S 7100–658-St 175). Eine Biogasanlage er zeugt aus Biomasse Gas. Dazu werden verschiedene Rohstoffe in einen luftdicht
verschlossenen Fermenter eingebracht, wo durch Gär- oder Fäulnisprozesse Gas entsteht. Das gewonnene Biogas wird meist zur Strom- und Wärmeerzeugung in einem Blockheizkraftwerk genutzt. Als Nebenprodukt fällt Gär- oder Restsubstrat an, welches als Dünger verwendet werden kann. Dieses nehmen die anliefernden Landwirte ab oder der Betreiber der Biogasanlage veräußert es an Dritte oder überlässt es diesen unentgeltlich.
Die Umsätze, die durch eine Biogasanlage erzielt werden, unterliegen der Regelbesteuerung.
Dies gilt auch dann, wenn die Biogasanlage Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenbetriebs ist, der auf die Pauschalbesteuerung zurückgreift. Denn die Erzeugung von
Biogas ist bereits der zweiten Bearbeitungsstufe zuzuordnen und darf daher nicht pauschal besteuert werden.
Liefert ein pauschalierender Landwirt selbst erzeugte Biomasse an die Biogasanlage, unterliegt diese Lieferung dem Durchschnittssteuersatz von 10,7 %. Gleiches gilt bei einer entsprechenden
Gehaltslieferung. Ermäßigt zu versteuern ist dagegen die Lieferung von als Dünger verwendbarem Substrat. Die Lieferung von Pflanzenerde unterliegt wiederu m dem allgemeinen Umsatzsteuersatz.
Eine Entsorgungsleistung des Landwirts ist mangels Ermäßigungsvorschrift mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern.
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