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Landwirtschaftliche Mitunternehmerschaft bei stiller Beteiligung

Ausgangslage

Im Urteilsfall pachtete der Kläger (A) einen landwirtschaftlichen Betrieb. Daneben gründeten A und sein Arbeitgeber (B), bei dem der A zusätzlich eine Angestelltentätigkeit ausübte, eine atypisch stille Gesellschaft zur Bewirtschaftung des zugepachteten landwirtschaftlichen Betriebs. Nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag war A mit der Geschäftsführung beauftragt und hatte keine Einlage zu leisten, während B als Einlage die Betriebsmittel zur Verfügung stellte. Die Geschäftsführungsbefugnis war gesellschaftsvertraglich im Innenverhältnis in einem erheblichen Umfang von der Zustimmung des B abhängig. A sollte für seine Tätigkeit einen Vorabgewinn erhalten, während B am Ergebnis, Vermögen und den stillen Reserven teilnahm.

Sachverhalt

Im Erstjahr erzielte die Gesellschaft einen Gewinn, der unterhalb des vereinbarten Vorabgewinns lag. In der abgegebenen Steuererklärung wurde somit der gesamte Gewinn, als Vorabgewinn, dem A zugerechnet. Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung nicht. Sie sah in der dargestellten Konstellation keine Mitunternehmerschaft zwischen A und B. Diese erfordere sowohl Mitunternehmerrisiko als auch Mitunternehmerinitiative des A. Mitunternehmerrisiko könne nicht angenommen werden, da dem A lediglich ein Vorabgewinn zustünde. Eine darüber hinausgehende Gewinn- und/oder Verlustbeteiligung noch die Teilnahme an den stillen Reserven war vertraglich ausgeschlossen. Auch eine überdurchschnittliche Mitunternehmerinitiative könne in Ermangelung des Mitunternehmerrisikos den Tatbestand einer Mitunternehmerschaft nicht begründen. Insofern wären die Einkünfte im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zugeflossen. Hiergegen richtete sich die Revision des A.

Rechtslage

Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, dass A als Mitunternehmer anzusehen sei. Zutreffend müssen zwingend die Merkmale Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative vorliegen. Diese können jedoch unterschiedliche Ausprägungen haben. Zwar hat A unzweifelhaft ein geringes Mitunternehmerrisiko getragen, da er nicht am Gewinn/Verlust und an den stillen Reserven beteiligt war, dies konnte jedoch durch die starke Ausprägung des Initiativrechts kompensiert werden. Im Rechtsverkehr nach außen trat alleine A auf, da die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen mit B lediglich im Innenverhältnis wirkten. Auch die erheblichen Zustimmungsvorbehalte des B im Rahmen der Geschäftsführung ändern an der Mitunternehmerinitiative nichts. Denn diese Beschränkung gilt ebenfalls nur im Innenverhältnis und hat auf die Rechtsstellung des Klägers im Außenverhältnis keinen Einfluss. Folglich sind die Vorabgewinne des A als Einkünfte aus Landwirtschaft zu qualifizieren.