Sachverhalt
Der Kläger hat von seinem Vater einen landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet, den er im Nebenerwerb bewirtschaftet. Dieser Betrieb erwirtschaftete seit Pachtbeginn, mit einer Ausnahme, ausschließlich Verluste. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die für den Prüfungszeitraum festgestellten Verluste mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen. Mit Rücksicht auf die anstehende Hofübergabe vom Vater auf den Sohn sowie die im Betrieb vorgenommenen Umstrukturierungen legte der Kläger gegen die Entscheidung der Finanzverwaltung Klage ein.
Entscheidung
Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass Gewinnerzielungsabsicht das Bestreben ist, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Dieser wird in der Regel im Zeitraum zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung ermittelt und umfasst die laufenden Gewinne und Verluste sowie einen sich ggf. einstellenden Veräußerungsgewinn/-verlust. Bei fehlender Veräußerungsabsicht ist ein geschätzter Aufgabegewinn/-verlust in die Berechnung mit einzubeziehen. Zur zeitlichen Abgrenzung nimmt der BFH Bezug auf die vertragliche Laufzeit der Pachtsache. Eine andere Beurteilung kann sich auch nicht aufgrund einer möglichen Vorstufe zur späteren Hofübergabe ergeben. Zwar hat die Rechtsprechung entschieden, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben eine Generationenbetrachtung stattfinden muss, jedoch wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht notwendigerweise auf den einzelnen Steuerpflichtigen und damit vorrangig auf dessen Betrieb abzustellen ist. Im Übrigen setzt eine generationenübergreifende Totalgewinnprognose die Betriebsidentität zwischen Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger voraus. Aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen des Pächters scheidet diese Annahme aus. Auch die Begründung des Klägers, durch wesentliche Instandhaltungen an Pachtgebäuden weitere stille Reserven geschaffen zu haben, reicht für eine positive Gewinnprognose nicht aus. Im Urteilsfall hatte der Pachtvertrag eine 20-jährige Laufzeit, sodass sich die Renovierungsmaßnahmen im Betrachtungszeitraum, so der BFH, wieder abnutzen.
Konsequenz
Für Pachtbetriebe ist für die Ermittlung eines Totalgewinns auf die vertraglichen Vereinbarungen zur Pachtlaufzeit abzustellen. Jedoch sollten neben den objektiven Kriterien auch die rein subjektiven Merkmale Beachtung finden. Kann insofern schlüssig dargelegt werden, dass subjektiv eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, wäre dies zumindest ein positives Indiz zur Würdigung des Einzelfalls.