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Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft

Alte Regelung

Familienbetriebe, in denen eine Mitunternehmerschaft zwischen den Eheleuten besteht, unterliegen besonderen Vorschriften bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns ihres Betriebes (Hofs). In der Landwirtschaft wurde bisher eine Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten auch in den Fällen unterstellt, in denen beiden erhebliche Teile des Grundbesitzes zuzurechnen waren (amtliche Definition = Grundbesitz gehört den Ehegatten gemeinsam oder jedem Ehegatten gehört ein erheblicher Teil des Grundbesitzes von mehr als 20 v. H. des Einheitswerts des Betriebs zu Alleineigentum oder zum Miteigentum). Das auch dann, wenn keine vertragliche (i. d. R. schriftliche) Vereinbarung über ein besonderes Gesellschaftsverhältnis vorlag.

Neue Regelung

Aufgrund aktueller Finanzrechtsprechung wurden nunmehr die Voraussetzungen, ab wann eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft anzunehmen ist, geändert. Zukünftig reicht es aus, wenn jeder Ehegatte mindestens 10 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche (Eigentum oder Pachtflächen) für die Bewirtschaftung zur Verfügung stellt.

Konsequenz

Da die Änderung erstmals für Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem 31.12.2009 beginnen, besteht dringender Gesprächsbedarf mit dem Steuerberater. Mit Blick auf die bestehenden Eigentums- und Nutzungsverhältnisse im Einzelfall sollte möglichst bald geklärt werden, wie sich die steuerlichen Folgen der familiären Mitunternehmerschaft in Zukunft optimal gestalten lassen.