Steuernachrichten 9/14 – 01.2011 –Mit Urteil vom 16.12.2009 – IV R 7/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben wird. Wenn ein Hofgrundstück zurückbehalten wird, gilt es als in das Privatvermögen überführt, sofern es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.
Im zu entscheidenden Fall hatten die Eltern auf verschiedenen eigenen Grundstücken Landwirtschaft betrieben. Sie übertrugen mit notariellem Vertrag auf ihren Sohn (S) und ihre Töchter im Weg der vorweggenommenen Erbfolge sämtliche Stückländereien. Zurück behielten sie ein Grundstück, das mit einem Wohnhaus sowie drei Ökonomiegebäuden bebaut war. Die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erklärten sie gegenüber dem Finanzamt nicht. Später übertrug der zwischenzeitlich verwitwete Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch das Grundstück unter Vorbehalt eines Wohnrechts an S. Dieser veräußerte das Grundstück mit dem Wohngebäude nach einiger Zeit. Die weiteren Flächen verblieben in seinem Eigentum. Eine Betriebsaufgabe erklärte er gegenüber dem Finanzamt nicht. Nach dem Verkauf des Grundstücks zog S ins Ausland.
Das Finanzamt erfasste einen laufenden Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks. S wehrte sich dagegen mit der Begründung, dass das besagte Grundstück zu keiner Zeit zu seinem Betriebsvermögen gehört hätte. Dem folgte auch der BFH.
Der BFH stellte fest, dass das besagte Grundstück mit dem Wohngebäude nicht als landwirtschaftliches Betriebsvermögen vom Vater auf S übertragen worden ist, sondern in das Privatvermögen des S übertragen worden ist. Die Eltern haben ihren Betrieb mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an ihre Kinder aufgegeben.
Eine Betriebsaufgabe liegt nach den Ausführungen des BFH vor, wenn ein Steuerpflichtiger sich entschlossen hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbstständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen. Hinzu kommen muss, dass er in Ausführung des Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang entweder an Abnehmer veräußert oder aber in das Privatvermögen überführt.
Im vorliegenden Fall geht der BFH davon aus, dass mit der Übertragung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke an die Kinder der landwirtschaftliche Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufgelöst worden ist. Das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs setzt ein Mindestmaß an betriebszugehörigen Eigen- bzw. Pachtflächen voraus, die einer landwirtschaftlichen Nutzung zugänglich sind. Mit der vollständigen Veräußerung des Grund und Bodens ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb seiner Existenzgrundlage enthoben, eine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung war nicht erforderlich. Die zurückbehaltene Hofstelle ist deshalb als in das Privatvermögen überführt anzusehen. Sollte die Fortführung des Hofgrundstücks als Betriebsvermögen unterstellt werden, ist dieses jedoch von den Eltern spätestens mit der Übertragung auf den Sohn zunächst in das eigene Privatvermögen und von dort in das des Sohnes überführt worden.