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Einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Fotovoltaikanlagen

Steuernachrichten 7/14 – 01.2011 –Mit ihrer Verfügung vom 17.9.2010 – S 2240 – 160 – St 221/St 222 aktualisiert die Oberfinanzdirektion Hannover ihre Verfügung aus dem Jahr 2008. Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie veräußern in der Regel den gesamten Strom an Netzbetreiber, diese sind nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet, den Strom abzunehmen und in der gesetzlich festgelegten Höhe zu vergüten. Die reduzierte Vergütung für selbst erzeugten und sofort verbrauchten Strom stellt eine Betriebseinnahme im Rahmen des Gewerbebetriebs Stromerzeugung dar. In Höhe des selbst verbrauchten Stroms liegt eine Entnahme vor, die mit dem Teilwert anzusetzen ist, der durch den Marktpreis bestimmt wird.

Fotovoltaikanlagen können sowohl als Anlage mit auf der vorhandenen Dacheindeckung aufgesetzten Fotovoltaikmodulen als auch mit in der Dacheindeckung integrierten Fotovoltaikmodulen betrieben werden. Die zweite Art der Fotovoltaikanlage gibt es zumeist in der Form von Solardachsteinen, Solardachfolien oder sog. Indachmodulen.

Da die Aufdachanlagen unmittelbar dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung dienen, sind sie regelmäßig als Betriebsvorrichtung anzusehen. Sie stellen selbstständige, bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter dar, die als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbetrieb Stromerzeugung zuzurechnen sind.

Eine Änderung hat sich bei den dachintegrierten Fotovoltaikanlagen ergeben. Diese sind nunmehr ertragsteuerrechtlich wie Aufdachanlagen zu behandeln. Es sind lineare oder degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu gewähren, wobei von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren auszugehen ist. Nicht zulässig sind erhöhte Absetzungen sowie die Übertragung von stillen Reserven nach § 6b EStG.

Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Aufwendungen für die Aufdachanlage bzw. für das Fotovoltaikmodul der dachintegrierten Anlage. Diese Aufwendungen sind nachzuweisen. Sofern die Aufwendungen nicht nachgewiesen werden können, kann der auf das Gebäude entfallende Anteil der Kosten geschätzt werden, indem die Höhe der Kosten für eine Dacheindeckung ohne integrierte Fotovoltaikanlage geschätzt wird. Grundlage dafür ist eine übliche Dacheindeckung, der diesen Wert übersteigende Betrag ist dem Fotovoltaikmodul zuzuordnen und stellt die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA dar. Dieser Aufteilungsmaßstab ist ebenfalls die Grundlage für die durch eine eventuelle Fremdfinanzierung der dachintegrierten Fotovoltaikanlage entstehenden Aufwendungen.

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage der Investitionsabzugsbetrag und nach Anschaffung bzw. Herstellung die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist hier vor allem die verbindliche Bestellung der Anlage bei Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Jahr vor der Betriebseröffnung.

Die OFD weist darauf hin, dass dann, wenn der selbst erzeugte Strom unmittelbar nach der Erzeugung zu privaten Zwecken verbraucht und nur der nicht verbrauchte Strom in das Netz eingespeist wird, sowohl der Investitionsabzugsbetrag als auch die Sonderabschreibung regelmäßig nicht zu gewähren sind, da somit eine private Nutzung von mehr als 10 % vorliegt.