Steuernachrichten 4/14 – 01.2011 –Mit Urteil vom 30.9.2010 – VI R 28/08 musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der so genannten „Ackerprämienberechtigung“ (Ackerquote) befassen. Streitig war, ob der Kaufpreis für den Grund und Boden, der unter den Anwendungsbereich der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung fiel, teilweise auf ein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut „Ackerprämienberechtigung“ entfiel, selbst wenn dieses im Kaufvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wurde.
Nach der Ackerprämienberechtigung konnten Ausgleichszahlungen für die Flächen gezahlt werden, die mit bestimmten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut oder entsprechend der damit einhergehenden Verpflichtung stillgelegt worden sind, sofern sie eine jeweils regional zu bestimmende Flächengröße nicht überschritten. Nicht beantragt werden konnte diese Ausgleichzahlung für Flächen, die als Wald, Dauerkultur oder Dauerweide genutzt wurden oder die nichtlandwirtschaftlichen Zwecken gedient haben.
In der Ackerprämienberechtigung ist nach der Auffassung des BFH zunächst lediglich eine dem Grundstück anhaftende Chance oder Eigenschaft zu verstehen, die – je nach Nutzungsabsicht – einen wertsteigernden Faktor bildet. Jedoch lässt diese Möglichkeit, Erträge mit dem Grundstück zu erzielen, nach den Ausführungen des BFH noch kein selbstständiges Wirtschaftsgut „Ackerprämienberechtigung“ entstehen, das zu einer selbstständigen Bewertung führt. In diesem Stadium ist einer Ackerprämienberechtigung eine Bedeutung wie beispielsweise der Bebauungsmöglichkeit einer Ackerfläche zuzumessen. Zwar weist ein Grundstück, das bisher als Ackerfläche genutzt wurde und welches nun aufgrund öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften bebaut werden kann, gegenüber einer nicht bebauten Ackerfläche einen erheblich höheren Verkehrswert auf. Trotzdem folgt aus der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines grundstücksbezogenen Bauvorhabens nicht, dass im Fall des Grundstücksverkaufs der Kaufpreis auf den Grund und Boden und die Bebauungsberechtigung aufgespalten werden können.
Der BFH führte aus, dass eine Verselbstständigung des Wirtschaftsguts „Ackerprämienberechtigung“ erst dann angenommen werden kann, wenn es in den Verkehr gebracht worden ist. Erst zu diesem Zeitpunkt wird die Ackerprämienberechtigung einer selbstständigen Bewertung zugänglich und löst sich als immaterielles Wirtschaftsgut von dem Grund und Boden.
Eine Ackerprämienberechtigung wurde in den Verkehr gebracht entweder mit der Erteilung einer Genehmigung eines Flächenaustauschs im Zusammenhang mit einer Verpachtung bzw. Anpachtung von Ackerflächen oder dadurch, dass sie von den Vertragsbeteiligten zum Gegenstand des Kaufvertrags oder Erwerbsvertrags gemacht worden ist.
Da im vorliegenden Fall kein eigenständiger Kaufpreisanteil für die Ackerprämienberechtigung im Kaufvertrag ausgewiesen wurde, liegt nach Ansicht des BFH kein selbstständiges Wirtschaftsgut vor. Zwar können Ackerprämienberechtigungen im Rahmen einer Grundstücksveräußerung in den Verkehr gebracht werden, zusätzlich ist jedoch erforderlich, dass die Ackerprämienberechtigung von den Vertragsbeteiligten zum Gegenstand des Kauf- oder Erwerbsvertrags gemacht worden ist, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.