Steuernachrichten 8/14 – 01.2011 –Die Rundverfügung vom 14.2.2006 der Oberfinanzdirektion Frankfurt (S 7410 A – 1/83 – St I 1.30) befasst sich mit der Vermietung und Verpachtung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.11.2004 – V R 8/01 wurde klargestellt, dass die Umsätze aus der Verpachtung eines Teils des landwirtschaftlichen Betriebs nicht der Durchschnittbesteuerung des § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen. Dies gilt selbst dann, wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nach der Verpachtung in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig ist.Bei der Betriebsverpachtung unterliegen die Pachteinnahmen dem Regelsteuersatz. Sofern der Landwirt vor der Verpachtung seines Betriebs die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung unterworfen hat, sind ggf. Vorsteuerberichtigungen erforderlich.Sofern bei der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs noch Umsätze anfallen, die auf der Bewirtschaftung des bisherigen Betriebs beruhen, wie beispielsweise der Verkauf von Erntevorräten oder der Verkauf von Maschinen, die vom Pächter nicht übernommen werden, unterliegen diese Umsätze nicht der Durchschnittssatzbesteuerung. Der Grund ist, dass die Anwendung der Durchschnittsbesteuerung einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb voraussetzt.Auch wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb erst nach Ablauf der Pachtzeit übertragen wird, unterliegt der Umsatz nicht der Durchschnittssatzbesteuerung. Sofern ein Betriebsinhaber einem Angehörigen seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags überlässt, so gelten dieselben Rechtsfolgen wie bei der Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe.Sofern bei der Verpachtung lebendes oder totes Inventar mitverpachtet wird, so ist die Verpachtung des Inventars umsatzsteuerpflichtig. Wenn der maßgebende Umsatz incl. der steuerpflichtigen Umsätze aus der Verpachtung den Betrag von 17.500 Euro jährlich nicht übersteigt, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden, so dass die an sich geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben wird.Wenn das sog. eiserne Inventar zurückgegeben wird und sich bei der Rückgabe ein Mehrwert ergibt, den der Verpächter auszugleichen hat, ist das Entgelt für die sonstige Leistung des Pächters.Bei der Aufteilung eines einheitlichen Pachtentgelts sind die pauschalen Aufteilungsgrundsätze zur Verteilung der Einheitswerte nach § 49 Bewertungsgesetz ungeeignet. Im Hinblick auf die Aufteilung des Pachtentgelts in einen steuerfreien Teil für die Verpachtung des Grundstücks und in einen steuerpflichtigen Teil für die Verpachtung der Betriebsvorrichtungen sind die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgebend. Bei dieser Aufteilung sind auch die wirtschaftlichen Gesichtspunkte bei der Aufteilung zu berücksichtigen.Grundsteuern, Zinsen, Versicherungsbeiträge usw., die ein Pächter leistet, sind als Teil des Entgelts für die Verpachtungsleistungen anzusehen.Wenn ein Pächter Baumaßnahmen durchführt und bis zum Ende des Pachtvertrags wirtschaftlicher Eigentümer eines von ihm errichteten Bauwerks bleibt und unmittelbar an den Pachtvertrag die Hofübergabe an den Pächter stattfindet, so nimmt das auf fremdem Grund und Boden errichtete Bauwerk nicht an der Hofübergabe teil.Redaktioneller Hinweis zu „Vermietung und Verpachtung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft“Anwendung der Pauschalierung nach Verpachtungsbeginn: In dem zum BFH–Urteil vom 19.11.2009 ergangenen BMF-Schreiben vom 15.03.2011 wird klargestellt, dass die Umsätze aus der Veräußerung von Gegenständen des Unternehmens (Hilfsumsätze), die nach Einstellung der Erzeugertätigkeit z.B. durch Betriebsverpachtung getätigt werden und in einem engen sachlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang stehen, nach § 24 UStG versteuert werden. Damit ist die Verfügung der OFD Frankfurt vom 14.02.2006 (Az.: S 7410 A-1/83-St I 1.30 / siehe Beitrag „Vermietung und Verpachtung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft“) in diesem Punkt überholt.
Fachinformationen
12.02.2011