Steuernachrichten 16/17 – 02.2011 –Bereits mit Verfügung vom 8.2.2010 hat sich die OFD Frankfurt/Main mit der einkommensteuerlichen Behandlung von Pferdzucht, Pferdehaltung und Reitbetrieb befasst. Diese Verfügung wurde am 4.11.2010 aktualisiert.Die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden ist der LuF zuzurechnen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Pferde dürfen nicht nur ganz kurzfristig im Betrieb verbleiben;
- der Betrieb muss eine ausreichende Futtergrundlage bieten;
- die Pferde müssen nach Abschluss der Ausbildung an Dritte veräußert werden.
Bei reinen Pferdezuchtbetrieben ist in jedem Fall die Frage der Liebhaberei zu beachten. Vor allem, wenn die Pferdezucht Verlust erwirtschaftet, die eigentliche Land- und Forstwirtschaft in ihrer Gesamtheit jedoch Gewinn einbringt, ist das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, vom 28.11.1985, BStBl. II 1986, S. 293) relevant. Eine gewinnträchtige Land- und Forstwirtschaft darf nicht durch die Eingliederung einer verlustbringenden Liebhaberei ihres Gewinns entkleidet werden. Eine reine Pensionstierhaltung von Reitpferden ist der Landwirtschaft zuzuordnen, sofern für den gesamten Tierbestand des Betriebs die Flächendeckung gegeben ist (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Unter denselben Voraussetzungen gehört auch eine Vermietung von Pferden zu Reitzwecken zur Land- und Forstwirtschaft. Dies gilt jedoch nur, wenn keine Zusatzleistungen (Reitunterricht, Beaufsichtigung von Ausritten) erbracht werden. Ein Landwirt, der selbst Reitunterricht erteilt, ist freiberuflich tätig. Sofern der Reitunterricht im Rahmen eines Reitbetriebs erteilt wird und er dabei keine untergeordnete Rolle spielt, so ist der Pferdehaltungs- und Reitbetrieb insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen.Bei der Ermittlung der Einkünfte aus LuF nach Durchschnittssätzen hat sich aufgrund der Aktualisierung der Verfügung ein Zusatz hinsichtlich der Pferdepension ergeben. Bei Wirtschaftsjahren, die vor dem 31.12.1999 enden, gilt weiterhin: Sofern Einkünfte insgesamt als Einkünfte aus LuF zu behandeln sind, ist der Durchschnittssatzgewinn durch einen Zuschlag gemäß § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG zu erhöhen. Bei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.1999 enden, gehören Entgelte für die Pensionspferdehaltung in der Regel zu den gesondert zu erfassenden Erträgen, die durch den Grundbetrag nicht abgegolten werden. Sofern neben der Überlassung eines Stallplatzes weitere Leistungen erbracht werden und es sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung handelt, so gehört diese Gesamtleistung zu den Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG. Wenn sich die Leistung auf die Vermietung des Stellplatzes beschränkt, können die Einnahmen dem Grundbetrag hinzuzurechnen sein.