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Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

Steuernachrichten 9/17 – 02.2011 –Die OFD Niedersachsen hat sich in einer Verfügung vom 15.12.2010 mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken befasst. Die Verfügung vom 31.1.2006 wurde aufgehoben.Ein Blockheizkraftwerk dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (Kraft-Wärme-Kopplung). Der selbst erzeugte Strom wird insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht in dem Gebäude verbraucht wird.Blockheizkraftwerke sind als selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter, nicht als unselbstständige Gebäudebestandteile zu behandeln. Wer ein Blockheizkraftwerk betreibt, erzielt hieraus Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung. Eine Einkunftserzielungsabsicht wird regelmäßig als gegeben angesehen, lediglich in den Fällen einer Fremdfinanzierung ist diese zu prüfen.Zu den Betriebseinnahmen gehören vor allem:

  • Vergütungen für den eingespeisten Strom
  • Vergütungen, die der Steuerpflichtige aus der Lieferung von Strom und Wärme an Dritte erzielt
  • Zuschlag nach dem KWKG 2002, sowohl für eingespeisten, als auch – ab 1.1. 2009 – für nicht eingespeisten Strom
  • Mineralölsteuer- und USt-Erstattungen.

Sofern das Blockheizkraftwerk auch die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen mit Strom und Wärme versorgt, liegen Entnahmen für private Zwecke vor. Die Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen, der bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens grundsätzlich den Wiederherstellungskosten entspricht. Bei Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb wird der Teilwert durch den Marktpreis bestimmt.Keine Bedenken gibt es, den Entnahmewert für den Strom aus Vereinfachungsgründen in Anlehnung an den Strompreis für aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom zu schätzen. Ebenso kann die Entnahme der Wärme in Anlehnung an den Preis geschätzt werden, der vom Steuerpflichtigen einem Dritten in Rechnung gestellt wird. Sofern der Steuerpflichtige keine Wärme an Dritte liefert, da das Blockheizkraftwerk z. B. in das von ihm genutzte Einfamilienhaus eingebaut wurde, müssen die Wiederherstellungskosten im Einzelfall ermittelt werden.Zu beachten ist, dass die im Rahmen einer Vermietung von Wohnraum an Dritte aus der Zurverfügungstellung von Wärme und Strom erzielten Einnahmen nicht als Nebenleistung bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sind, sondern Betriebseinnahmen des Gewerbebetriebs darstellen.Als Betriebsausgaben kommen insbesondere in Betracht:

  • Aufwendungen für den Einkauf des Brennstoffes zum Betreiben des Motors
  • Reparatur-Wartungskosten
  • Finanzierungskosten
  • Absetzungen für Abnutzung
  • Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 g EStG n. F. – die verbindliche Bestellung bei Bildung eines Investitionsabzugsbetrages in einem Jahr vor der Betriebseröffnung – vor, so kann für die geplante Anschaffung eines Blockheizkraftwerks der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden.
  • Vorsteuer, wenn der Betreiber Unternehmer im Sinne des UStG ist.