Steuernachrichten 7/17 – 02.2011 –Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen angerufen, die die Kindergeldberechtigung von vorübergehend in Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen betreffen.
Polnische Staatsangehörige begehren für die Monate, in denen sie in Deutschland als Saisonarbeitnehmer beschäftigt waren, deutsches Kindergeld für ihre in Polen lebenden Kinder. Nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sind auf die Kläger an sich (nur) die polnischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Danach haben sie keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld.
Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld könnte sich jedoch nach Meinung des BFH aus Grundsätzen zur Auslegung des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts ergeben, die der EuGH in einem Urteil aus dem Jahr 2008 aufgestellt hat. In diesem Urteil wurde entschieden, dass in den Fällen, in denen die einschlägigen gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Vorschriften die deutschen Behörden zwar nicht verpflichten, Kindergeld zu gewähren, Deutschland als "Wohnstaat" aber auch nicht daran hindern, dass einer hier wohnhaften Person nach deutschem Recht Familienbeihilfen zu gewähren sei.
An dieses Urteil anknüpfend hat der BFH dem EuGH die Frage vorgelegt, wie die Kumulation des Anspruchs im zuständigen Staat, der Wohnmitgliedstaat der Kinder ist, und des Anspruchs im nicht zuständigen Staat, der nicht Wohnsitzstaat der Kinder ist, gelöst werden soll.