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Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und der Steuerhinterziehung

Steuernachrichten 5/17 – 02.2011 –Nachdem in letzter Zeit die Bekämpfung der Steuerhinterziehung Thema in Politik und Gesellschaft war, zuletzt beim Ankauf von Steuerdaten-CD’s aus Lichtenstein und der Schweiz, wurde nun ein Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung vorgelegt. Der Referentenentwurf sieht die Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige vor.

Eine Selbstanzeige soll nur noch dann strafbefreiend sein, wenn alle Besteuerungsgrundlagen und auch Steuerarten zutreffend aus sämtlichen strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträumen vollständig nacherklärt werden. Damit soll verhindert werden, dass Straffreiheit auch dann eintritt, wenn bewusst nur ausgewählte Sachverhalte aufgedeckt werden.

Eine strafbefreiende Teilselbstanzeige soll nach dem Gesetzentwurf nicht mehr möglich sein. Ein Taktieren mit einer bloß teilweisen Offenbarung bewusst ausgewählter Sachverhalte, deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird, soll ausgeschlossen sein. Danach soll einem Steuerpflichtigen das Privileg der Straffreiheit nur dann zukommen, wenn er vollständig „reinen Tisch“ macht. Unbewusste Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten sollen jedoch nicht zum Ausschluss der Straffreiheit führen. Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung soll künftig bereits für den Ausschluss der Straffreiheit genügen. In der Praxis werden Prüfungen zunehmend elektronisch durchgeführt, daher ist ein „Erscheinen“ des Prüfers beim Steuerzahler häufig nicht mehr notwendig.

Eine Geldbuße wird bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) nicht festgesetzt, wenn der Steuerpflichtige die unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Auch hier tritt „Straffreiheit“ nur ein, wenn die Kriterien der strafbefreienden Selbstanzeige erfüllt werden.

Der Finanzausschuss hat am 16. März 2011 den Gesetzentwurf des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes mit einigen Änderungen angenommen. Danach ist es für eine wirksame Selbstanzeige erforderlich, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offenbart werden. Die strafbefreiende Wirkung tritt dann für die verkürzte Steuer ein. Die Straffreiheit soll nicht mehr eintreten, wenn bei einer der offenbarten Taten ohnehin die Entdeckung droht. Die Strafbefreiung soll nur bis zu einer Hinterziehungssumme von 50.000 Euro gelten. Es soll von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben der Entrichtung von Steuer und Zins eine Zahlung von 5 v. H. der jeweiligen verkürzten Steuer geleistet wird.

Aus Vertrauensschutzgründen sollen alle bereits vor Verkündung des Gesetzes abgegebenen Teilselbstanzeigen noch in dem erklärten Umfang zur Straffreiheit führen. Für diese „Altfälle“ soll es demnach auch bei den bisherigen Regelungen bleiben. Dies soll durch Anwendungs- und Übergangsregelungen sichergestellt werden. Die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes erstattete Selbstanzeige soll als erstmalige Selbstanzeige gewertet werden. Die Straffreiheit soll dabei nur eintreten, wenn zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin noch nicht offenbarten steuerlich erheblichen Sachverhalte der unverjährten Vergangenheit in vollem Umfang erklärt, berichtigt oder ergänzt werden. Des Weiteren ist geplant, dass Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie Vortaten des Geldwäschestraftatbestandes werden. Dazu sollen Änderungen im Strafgesetzbuch erfolgen.