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Keine verbindliche Bestellung für Investitionsabzugsbetrag erforderlich

Steuernachrichten 17/17 – 02.2011 –Das zur Ansparrücklage entwickelte Nachweiserfordernis der verbindlichen Bestellung ist auf den Investitionsabzug nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008) nicht übertragbar. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist bei dem Investitionsabzugsbetrag eine Missbrauchsgefahr nahezu ausgeschlossen, und für das neu eingefügte Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht ist kein besonderes Nachweiserfordernis eingeführt worden. So jedenfalls urteilte das Finanzgericht München (FG) mit Urteil vom 26.10.2010 (Az.: 2 K 655/10).

Vorliegend machten die Eheleute S in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40% aus den Anschaffungskosten für eine im Folgejahr 2008 angeschaffte Fotovoltaikanlage Gewinn mindernd bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag im Einkommensteuerbescheid mangels Vorlage eines Nachweises über eine verbindliche Bestellung jedoch nicht.

Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Vor allem sei – so das Finanzamt – ein erst im Einspruchsverfahren zum Nachweis der verbindlichen Bestellung in 2007 vorgelegtes "Angebot" einer Firma nicht anzuerkennen, da es im Nachhinein erstellt worden sei. Die darauf folgende Klage der Eheleute S hielt das FG für begründet, das Finanzamt habe den beantragten Investitionsabzugsbetrag zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Gemäß § 7g Abs. 1 S. 1 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung durch das UntStRefG 2008 können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten Gewinn mindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Voraussetzung ist dafür u. a., dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Abzugsjahr folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen.

Die neu eingefügte Tatbestandsvoraussetzung der Investitionsabsicht stellt zwar im Vergleich zur vorherigen Regelung, die lediglich eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen erforderte, eine strengere Anforderung dar. Das heißt jedoch nicht, dass das für die Altfassung des § 7g Abs. 3 EStG a.F. entwickelte Nachweiserfordernis für die Bildung einer Ansparrücklage im Falle einer noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnung, eins-zu-eins für das Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG (n.F.) in gleich gelagerten Fällen zu übernehmen wäre. Denn das von der Rechtsprechung gebildete Erfordernis der verbindlichen Bestellung beruht auf den Besonderheiten des § 7g EStG a.F., die für § 7 g EStG n.F. gerade nicht zutreffen. So sollte vor allem die nach § 7g EStG a.F. mögliche ungerechtfertigte Inanspruchnahme einer steuerlichen Förderung (willkürliche Rücklagenbildung) verhindert und das unscharfe Tatbestandsmerkmal der "künftigen" Investition konkretisiert werden. In § 7g EStG n.F. hat der Gesetzgeber die Missbrauchsgefahr schon dadurch erheblich gemindert, dass der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen ist, wenn die in dieser Regelung enthaltenden Voraussetzungen vom Steuerpflichtigen in den dem Investitionsjahr folgenden Jahren nicht erfüllt werden. Auch ein Stundungseffekt dürfte wegen der damit verbundenen Verzinsung der Steuernachforderung kaum eintreten.