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Sechs-Jahres-Frist des § 6b Einkommensteuergesetz bei Buchwerteinbringung

Steuernachrichten 11/17 – 02.2011 –In dem BFH-Urteil vom 9.9.2010 (Az.: IV R 22/07) ging es vor allem um zwei Fragen. Zum einen ging es darum, ob durch die Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in eine gewerblich geprägte Gesellschaft die Besitzzeitanrechnung unterbrochen wird. Zum anderen war zu klären, ob bisheriges Anlagevermögen ggf. als Umlaufvermögen zu beurteilen ist, mit der Folge, dass kurze Zeit nach der Einbringung entstandene Veräußerungsgewinne aus Grundstücksveräußerungen nicht einer 6b-Rücklage zugeführt werden konnten. Der BFH hat beide Fragen verneint.

Steuerpflichtige, die Grund und Boden veräußern, können nach § 6b EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter anderer Wirtschaftsgüter abziehen oder eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden.

Wenn ein Betrieb nach § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Personengesellschaft eingebracht wird, so ist der Vorgang nicht als unentgeltliches, sondern vielmehr als entgeltliches tauschähnliches Geschäft zu betrachten. Aber wenn von dem Wahlrecht zur Fortführung der Buchwerte Gebrauch gemacht wird, treten mit einer unentgeltlichen Übertragung vergleichbare Rechtsfolgen ein, d. h., dass die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen des eingebrachten Betriebs der Personengesellschaft zugerechnet wird. Es bedarf keiner Abgrenzung zwischen Gesamthandsvermögen und einem Gesellschafter zuzuordnenden Betriebsvermögen, wenn das Wirtschaftsgut zwar während des Sechs-Jahres-Zeitraums Einzelbetriebsvermögen eines Gesellschafters war, es aber infolge einer Einbringung des Betriebs in eine Personengesellschaft zum Gesamthandsvermögen geworden ist. Die Sechs-Jahres-Frist des § 6b EStG wird demnach durch eine Einbringung unter Fortführung der Buchwerte nicht unterbrochen.

Weiter führt der BFH aus, dass die veräußerten Grundstücke auch nach der Einbringung bis zur Veräußerung dem Anlagevermögen zuzuordnen waren.

Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, ist nach Auffassung des BFH auch dann ein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft, wenn ein großes bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden. Ein Land- und Forstwirt veräußert daher Grundvermögen grundsätzlich als reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen, sofern nicht ein gewerblicher Grundstückshandel eröffnet wird. Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann jedoch erst dann ausgegangen werden, wenn der Unternehmer, der auch eine gewerblich geprägte landwirtschaftlich tätige Personengesellschaft sein kann, über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Tätigkeiten ausübt, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen. Vorliegend hatte die KG keine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehenden Tätigkeiten entfaltet, um die Marktgängigkeit der Grundstücke zu erhöhen. Bis zum Abschluss der Kaufverträge hatte sich danach die Zweckbestimmung der für fremde Bebauung vorgesehenen Grundstücke noch nicht in der Weise geändert, dass die Grundstücke zum Umlaufvermögen wurden, sodass die 6b-Rücklage zu berücksichtigen war.