Steuernachrichten 10/17 – 02.2011 –Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2010 die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen konkretisiert.Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Dabei stellt die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Darlehensvertrags ein besonderes Indiz gegen einen vertraglichen Bindungswillen der Beteiligten dar, was zur Versagung der Anerkennung führen kann. Der Darlehensvertrag und seine tatsächliche Durchführung müssen die Trennung der Vermögens- und Einkunftssphären der vertragschließenden Angehörigen gewährleisten.Ein Darlehnsvertrag muss während der gesamten Laufzeit sowohl nach den inhaltlichen Regelungen als auch hinsichtlich der Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Ausgestaltung eines entsprechenden Darlehnsverhältnisses üblicherweise vereinbaren würden. In diesem Zusammenhang sind vor allem die folgenden Punkte relevant:
- eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens,
- dass Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten gezahlt werden und
- dass der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert wird.
Eine ausreichende Besicherung ist vor allem bei Hypothek, Grundschuld, Bankbürgschaft, Sicherungsübereignung gegeben.Ein Fremdvergleich ist auch durchzuführen, wenn Vereinbarungen zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der Gesellschaft getroffen werden, wenn die Gesellschafter, mit deren Angehörigen die Vereinbarung getroffen wird, die Gesellschaft beherrschen.Ein Darlehensvertrag zwischen volljährigen, wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen kann ausnahmsweise steuerrechtlich auch dann anerkannt werden, wenn er zwar nicht in allen Punkten einem Fremdvergleich standhält, die Darlehensmittel aber ansonsten bei einem fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen. Wichtig sind dabei jedoch die tatsächliche Durchführung des Vertrags und vor allem die regelmäßige Zahlung des Darlehenszinses.Sofern die unentgeltliche Zuwendung eines Geldbetrags an einen Angehörigen davon abhängig gemacht wird, dass der Empfänger die Zuwendung als Darlehen wieder zurückgeben muss, ist ertragsteuerlich weder die vereinbarte Schenkung noch die Rückgabe als Darlehen anzuerkennen. Der Empfänger erhält bei diesem Konstrukt keine alleinige und unbeschränkte Verfügungsmacht. Eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen liegt vor allem vor
- bei einer Vereinbarung von Schenkung und Darlehen in derselben Urkunde,
- bei einer Schenkung unter der Auflage der Rückgabe als Darlehen,
- bei einem Schenkungsversprechen unter der aufschiebenden Bedingung der Rückgabe als Darlehen.
In diesem Fall dürfen die als Darlehenszinsen geltend gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.