Steuernachrichten 10/11 – 03.2011 –Mit Urteil vom 13.1.2011 (Az.: V R 65/09) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Umsätze einer Landwirtin aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden nicht der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Landwirtin unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdehaltung auf einer zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmten Fläche. Darüber hinaus hatte die Landwirtin Weideflächen für die Pferdehaltung sowie Ackerflächen zum Anbau von Hafer gepachtet. Der Futterbedarf der Tiere wurde sowohl mit selbst angebautem Hafer als auch mittels Zukauf von Futtermitteln gedeckt.
Im besagten Jahr betreute die Landwirtin neben 15 eigenen Pferden etwa 15 Pensionspferde. Die Unterbringung, Fütterung und Mistentsorgung der Pferde erfolgte durch die Landwirtin. Mit den Eigentümern der Pferde hatte sie für diese Leistung einen Pauschalsatz vereinbart. Weitere Kosten, z. B. für tierärztliche Behandlungen oder Extrafutter, wurden von den Eigentümern der Pferde gesondert gezahlt. Schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich der Pensionspferdehaltung gab es nicht.
Die Pensionstiere wurden von ihren Eigentümern ausschließlich zur Ausübung des Freizeitsports genutzt. Diese Pferde waren zusammen mit den eigenen Tieren der Landwirtin untergebracht. Sie fütterte die Pensionspferde bei Abwesenheit der Eigentümer und brachte sie in die Außenanlagen oder Wiesen. Den anfallenden Mist nutzte die Landwirtin auf eigenen Flächen. Eingefahrenes Stroh und Heu verwendete sie für die Pferdehaltung.
Die auf dem Gelände der Landwirtin befindliche überdachte Reithalle wurde von ihr gelegentlich zur Erteilung von Reitunterricht genutzt. Die Halle stand den Eigentümern der Pensionspferde ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung. Die Landwirtin nutzte die Pensionspferde nie.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Umsätze aus Pensionspferdehaltung nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz, sondern der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG unterliegen. Die Landwirtin sah dies anders und klagte. Jedoch folgte auch der Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzamts.
Nach den Ausführungen des BFH kann die Pauschalierung nur für solche landwirtschaftlichen Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zur Verschaffung von Freizeiterlebnissen stellt keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar, da sie keinem landwirtschaftlichen Zweck dient und sich auch nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel bezieht. Bei den Pferden handelt es sich nämlich weder um Zucht- noch um Arbeitspferde, sondern vielmehr um Sportpferde, die von den Eigentümern zur Ausübung des Freizeitsports genutzt werden.
Entscheidend ist nach den Ausführungen des BFH, dass die einzelnen zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragenden Tätigkeiten, wie Futtererzeugung und Mistausbringung, für die Pferdehalter keinen eigenständigen Zweck haben, sondern sie dienen dazu, das Reiten als Freizeitgestaltung zu ermöglichen. Damit stand nicht die landwirtschaftliche Erzeugung, sondern die Ausübung von Freizeitsport im Vordergrund, die nicht unter die Pauschalierung gefasst werden kann.
Ergebnis: Demnach war hier eine so genannte „sonstige Leistung“ gegeben, die der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) unterliegt.