Steuernachrichten 11/11 – 03.2011 –Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 8.4.2011 (Az.: IV D 2 – S 7410/07/10016) eine Änderung zum Abschnitt 24.6.Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1.10.2010 bekannt gegeben.
Der UStAE hat keinen Gesetzesrang, sondern er ist als Verwaltungsanweisung zum Umsatzsteuergesetz zu werten, die die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des UStG vereinfachen, vor allem einheitlich gestalten soll. Regelmäßige Schreiben des BMF, in denen auch die Rechtsprechung ihren Niederschlag findet, sorgen dafür, dass strittige Punkte geklärt und gerichtliche Entscheidungen umgesetzt werden. Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind den Schreiben des BMF zur Änderung des UStAE meist vorgeschaltet.
Die Abschnitte 24.1 ff. UStAE befassen sich mit den Umsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Dabei wird sowohl ausgeführt, was unter Umsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu verstehen ist, als auch der Begriff „Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb“ definiert. Weitere Begriffsklärungen betreffen u.a. den aktiv bewirtschafteten Betrieb, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Verarbeitungstätigkeiten im Hinblick auf eine landwirtschaftliche Erzeugung oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse.
Abschnitt 24.6 Abs. 1 UStAE befasst sich mit Vereinfachungsregelungen für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Sofern im Rahmen eines pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausgeführt werden, können diese unter bestimmten Voraussetzungen aus Vereinfachungsgründen in die Durchschnittsbesteuerung einbezogen werden. Zu diesen Umsätzen gehören beispielsweise Lieferungen zugekaufter Erzeugnisse oder die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken diesen. Diese Umsätze unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr nicht mehr als 4.000 Euro betragen und der Unternehmer daneben nur Umsätze ausführt, die entweder unter die Pauschalierung fallen, für die aber keine Steuer zu entrichten ist, oder Umsätze, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, oder Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Ob die angegebene Umsatzgrenze von 4.000 Euro eingehalten wurde, steht zumeist erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs fest. Jedoch ist bereits im Laufe des Jahres bei der Versteuerung der entsprechenden Umsätze und vor allem auch der Rechnungserteilung über die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung zu entscheiden. Dazu hat eine Erörterung des BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder stattgefunden. Als Ergebnis ist die Umsatzgrenze des Abschnitts 24.6 Abs. 2 Nr. 1 UStAE im Interesse der Rechtssicherheit und auch zur Vermeidung von rück-wirkenden Rechnungsberichtigungen durch eine Vorausschau am Beginn eines Kalenderjahres zu prüfen.
Nach dieser Änderung lautet Abschnitt 24.6 Abs. 2 Nr. 1 UStAE nunmehr wie folgt: „Die in Absatz 1 genannten Umsätze betragen voraussichtlich insgesamt nicht mehr als 4.000 Euro im laufenden Kalenderjahr.“
Die Vereinfachungsregelung ist demnach anwendbar, wenn zu Beginn eines Kalenderjahres zu erwarten ist, dass die in diesem Kalenderjahr ausgeführten Umsätze den Betrag von 4.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten werden.
Sofern der Landwirt Tätigkeiten ausübt, die der Regelbesteuerung unterliegen und die nicht Ausfluss seiner Erzeugertätigkeit sind (Betrieb einer Fotovoltaikanlage, Aufsichtsratstätigkeit, etc.), findet die 4.000-Euro-Regelung keine Anwendung.