Steuernachrichten 4/11 – 03.2011 –Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) behandelte in seiner Entscheidung vom 19.11.2010 (Az.: 1 K 1245/09 U) den Vorsteuerabzug bei Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung und Pauschalierung innerhalb eines Unternehmens.
Im besagten Fall war der Kläger Eigentümer eines 25,5 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, in dem auch 41 ha Pachtflächen bewirtschaftet wurden. Im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs erzeugte der Kläger mit etwa 160 Zuchtsauen Ferkel und Läufer, die z.T. auch im landwirtschaftlichen Betrieb gemästet und an Schlachtbetriebe veräußert wurden. Ab dem Jahr 2003 wurde ein Teil der Ferkel an die L. S. GmbH zur dortigen Weitermast verkauft.
Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der L. S. GmbH ist der Kläger. Gegenstand des Unternehmens ist die gewerbliche Schweinemast sowie der An- und Verkauf von Schweinen. Die zur Mast bestimmten Ferkel stammten ausschließlich vom Ferkelerzeugungsbetrieb des Klägers. Über eigene landwirtschaftliche Flächen, die eine genügende Futtergrundlage für die Schweinemast bieten, verfügt die L. S. GmbH nicht. Nach dem Tod seines Vaters übernahm der Kläger einen gewerblichen Schweinemastbetrieb, den er bis zur Aufgabe als Einzelunternehmen fortführte.
Die Umsätze aus dem landwirtschaftlichen Schweinezuchtbetrieb versteuerte der Kläger nach den Bestimmungen über die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, und diejenigen aus dem Betrieb der gewerblichen Schweinemast sowohl als Einzelunternehmer als auch als GmbH versteuerte er nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Die Finanzbehörden waren der Auffassung, dass zwischen dem Kläger und der GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft wegen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung anzunehmen sei. Auch das FG kam zu dem Ergebnis, dass hier eine Organschaft vorliegt.
Dies bewirkt, dass diese beiden Unternehmensteile trotz ihrer zivilrechtlichen Selbstständigkeit umsatzsteuerlich als ein Unternehmen zu behandeln sind. Es handelt sich aber nicht um einen einheitlichen Betrieb, sondern um zwei getrennt zu beurteilende Betriebe, nämlich die landwirtschaftliche, der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende Ferkelproduktion und die gewerbliche, der Regelbesteuerung unterliegende Schweinemast. Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs bedeutet dies nun, dass es im Rahmen des einheitlichen Unternehmens keinen weiteren – über die Vorsteuerpauschalierung hinausgehenden – Vorsteuerabzug für die durch den landwirtschaftlichen Betrieb bedingten Aufwendungen gibt.
Die Aufteilung des Vorsteuerabzugs hat nach der späteren Verwendung der bezogenen Eingangsleistungen zu erfolgen. Dies entspricht dem Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung von Vorsteuerbeträgen, das besagt, dass Vorsteuerbeträge den Umsätzen zuzuordnen sind, zu denen sie wirtschaftlich gehören.
Die Zurechnung der allgemeinen Aufzuchtkosten der Läufer zum landwirtschaftlichen Betrieb auch insoweit, als die Läufer anschließend von der GmbH gemästet und umsatzsteuerpflichtig verkauft werden, stimmt mit der Aufteilung in einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen Betrieb überein. Daraus folgt die Versagung eines über den pauschalierten Vorsteuerabzug hinausgehenden Vorsteuerabzugs für im Rahmen der landwirtschaftlichen Ferkelproduktion angefallene Aufwendungen.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.