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Vorsteuerberichtigung bei Umlaufvermögen

Steuernachrichten 9/11 – 03.2011 –In seiner Verfügung vom 10.2.2011 (Az.: S 7316.2.1-3/3 St 33) befasst sich das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) mit der Vorsteuerberichtigung von sog. Umlaufvermögen nach § 15a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dabei geht es um Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden.Stellung genommen wird in der Verfügung u.a. zu den Themenbereichen:

  • Berichtigungsobjekt
  • Änderung der Verhältnisse
  • Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung
  • Durchführung der Vorsteuerberichtigung
  • Anwendung der Nichtaufgriffsgrenze von 1.000 Euro
  • Ermittlung der Berichtigungsbeträge
  • Vereinfachungsregelung

Nach den Vorgaben des UStG ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur zur einmaligen Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern. Diese Vorsteuerberichtigung ist nur für Wirtschaftsgüter möglich, deren zugrunde liegende Umsätze nach dem 31.12.2004 getätigt worden sind. Eine Vorsteuerberichtigung für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2005 angeschafft oder hergestellt wurden, ist demnach nicht möglich, selbst wenn eine Verwendung nach diesem Zeitraum vorliegt.Als Berichtigungsobjekt ist jeweils auf den Gegenstand abzustellen, auch wenn mehrere Gegenstände gleicher Art und Güte geliefert werden. Sofern Erzeugnisse selber hergestellt werden, ist Berichtigungsobjekt das fertige Erzeugnis im Zeitpunkt der Verwendung.Für die Landwirtschaft bedeutet dies: Sofern Tiere individualisierbar sind (beispielsweise Rinder durch die Eintragung in der „HIT-Datenbank“), so handelt es sich um einzelne Gegenstände. Dies gilt selbst dann, wenn Tiere in einer Partie gekauft oder verkauft wurden. Das maßgebliche Berichtigungsobjekt ist das einzelne Tier.Dies gilt jedoch nach einem in der Verfügung angeführten Beschluss der Bund-Länder-Referenten nicht für Mastschweine. Nicht das einzelne Mastschwein ist Berichtigungsobjekt, sondern die Partie Mastschweine(= vertretbare Sachen).Bei vertretbaren Sachen, wie z. B. für den späteren Verkauf eingelagertes Getreide oder stehende Feldfrüchte sind Berichtigungsobjekte die einzelnen Mengen, so wie sie ein Landwirt nach den vertraglichen Vereinbarungen im Verwendungszeitpunkt verkauft.Bei der Prüfung der Frage, ob es eine Änderung der Verhältnisse gibt, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung (= Erzielung von Umsätzen) im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug entscheidend. Eine Änderung der Verhältnisse ist auch beim Wechsel von Besteuerungsformen (z. B. zur Regelbesteuerung oder umgekehrt) gegeben.Die Berichtigung ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung durchzuführen, sofern diese von der ursprünglichen Verwendungsabsicht bei Erwerb abweicht.Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf das Berichtigungsobjekt entfallen. Dabei ist ein prozentuales Verhältnis des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt zu Grunde zu legen.Eine Vorsteuerberichtigung ist nicht erforderlich, wenn die auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 Euro nicht übersteigt.Das Volumen der Vorsteuer ist für jedes Objekt einzeln zu ermitteln. In die Berichtigung der Vorsteuer sind alle Vorsteuerbeträge einzubeziehen ohne Rücksicht auf besondere ertragsteuerrechtliche Regelungen, beispielsweise sofort absetzbare Beträge oder Zuschüsse, die ertragsneutral behandelt werden.Grundsätzlich sind die Berichtigungsbeträge anhand von den Unternehmern zu führenden Aufzeichnungen zu ermitteln. Kleinunternehmer und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG anwenden, sind von den Aufzeichnungspflichten befreit.Eine Vorsteuerberichtigung kann nur vorgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind auch dann zu beachten, sofern die Berichtigung zu einem erstmaligen Vorsteuerabzug führt.Eine vereinfachte Ermittlung des Berichtigungsbetrags ist nur dann zulässig, wenn die Einzelermittlung gar nicht oder nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand möglich ist. Die frühere Vereinfachungsregelung für den Verkauf der Ernte nach der Aufgabe des Betriebs (sog. nachlaufende Ernte) ist überholt (dazu auch das Schreiben des BMF vom 15.3.2010).Hinweis: Aufgrund des angeführten bundeseinheitlichen Beschlusses ist die Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 16.2.2010 zu diesem Themenkomplex überholt. Abzuwarten ist das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren des FG Niedersachsen vom 19.8.2010 (FG, Az.: 16 K 152/10; BFH, Az.: V R 32/10), in dem vom FG entscheiden wurde, dass das einzelne Mastschwein Berichtigungsobjekt ist.