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Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Steuernachrichten 16/16 – 04.2011 –In dem BMF-Schreiben vom 2.3.2011 (Az.: IV C 6 – S 2145/07/10002) sind die Neuerungen durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eingearbeitet. Danach dürfen die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sowie die Kosten für die Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Wenn jedoch das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen bis zu dem Höchstbetrag von 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Sofern ein häusliches Arbeitszimmer auch privat mitbenutzt wird und diese private Mitbenutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (< 10 v.H.), steht die Regelung des § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einer Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen entgegen. Denn nach § 12 EStG dürfen Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen, auch wenn sie der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise. Der BFH hat in diesem Beschluss hervorgehoben, dass sich Reisekosten von den grundsätzlich nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren Aufwendungen für die Lebensführung unterscheiden.

Nach den Ausführungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2.2.2011 (Az.: 7 K 2005/08) scheitert eine Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen vor allem daran, dass eine klare und eindeutige Abgrenzbarkeit der Aufwendungen nicht gegeben ist.

Vor allem, wenn eine Trennung des Arbeitszimmers von den privaten Räumlichkeiten des Hauses oder der Wohnung nicht vorhanden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine private Mitbenutzung des Raumes, der als Arbeitszimmer genutzt wird, nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Die Frage, ob ein Raum so gut wie ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird, ist anhand bestimmter Beweiszeichen zu beurteilen. Dazu gehört beispielsweise, ob das Arbeitszimmer von den Privaträumen getrennt liegt.

Von einer schädlichen privaten Mitbenutzung eines Arbeitszimmers ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn es sich bei dem Arbeitszimmer um ein Durchgangszimmer handelt oder wenn das Zimmer den alleinigen Zugang zum Garten oder zur Terrasse bildet (BFH vom 18.3.1988 – Az.: VI R 49/85). Eine private Nutzung der Terrasse und des Gartens ist im vorliegenden Fall nur möglich, wenn das Arbeitszimmer durchquert wird. Demnach liegt auch eine private (Mitbe-)Nutzung des Arbeitszimmers vor. Eine klare und eindeutige Abgrenzbarkeit von privaten und beruflichen Aufwendungen war im Streitfall nicht möglich. Eine Aufteilung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in privat und beruflich bedingte Aufwendungen ist nicht möglich. Die Aufwendungen konnten folglich nicht abgezogen werden.