Steuernachrichten 9/16 – 04.2011 –Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde mit Wirkung vom 1.1.2011 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG auf die Lieferung bestimmter Gegenstände und Stoffe ausgeweitet.
Mit Schreiben vom 4.2.2011 hat das Bundesfinanzministerium (BMF, Az.: IV D 3 – S 7279/10/10006) die Änderungen aufgrund des Jahressteuergesetzes im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) erläutert. Abschnitt 13b.1 des UStAE wurde ergänzt um einen neuen Abs. 22a, der die „Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen“ betrifft. Zu den sonstigen Abfallstoffen zählen auch Schlacken im Sinne der Unterposition 2619 00 des Zolltarifs, die beim Raffinieren von Roheisen oder bei der Stahlherstellung (Konverterschlacke) entstehen. Nicht hierzu gehören dagegen phosphorhaltige Schlacken (Thomasphosphat-Schlacke).
Damit fällt Konverterschlacke unter den Anwendungsbereich der in Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände, Thomasphosphat-Schlacke jedoch nicht.
Da in der Landwirtschaft sowohl Konverterkalk als auch Thomaskalk als Düngemittel eingesetzt wird, hat dies den Deutschen Raiffeisenverband e.V. veranlasst, beim BMF nachzufragen, ob sowohl die Lieferung von Konverterkalk als auch die Lieferung von Thomaskalk unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen.
Das BMF antwortete mit Schreiben vom 5.4.2011 (Az.: IV D 3-S 7279/10/10006). Darin weist das Finanzministerium darauf hin, dass Konverterkalk hauptsächlich aus Kalk und Magnesium besteht. Er wird in die Unterposition 261900 des Zolltarifs eingereiht. Nach Anlage 3 zum UStG wird die Lieferung von Konverterkalk daher von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG erfasst.
Zum Thomaskalk führt das BMF aus, dass dieser neben Kalk und Magnesium auch Phosphor enthalte. Phosphor sei ein düngender Stoff i. S. d. Zolltarifs. Deshalb wird Thomaskalk als Düngemittel in die Position 3103 des Zolltarifs eingereiht und fällt demnach nicht unter die Anlage 3 des UStG, § 13b UStG findet demnach keine Anwendung.
Dies hat zur Folge, dass die Steuerschuldnerschaft aus dem Konverterkalk-Kauf auf den Landwirt verlagert wird. Selbst wenn der Landwirt gem. § 24 UStG für die Umsatzsteuer pauschaliert, muss er wegen der umgekehrten Steuerschuldnerschaft für den gekauften Konverterkalk Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und eigens hierfür eine Umsatzsteuer-Anmeldung abgeben. Unter Umständen müssen Rechnungen von den Düngemittellieferanten berichtigt werden. Nach § 13b Abs. 2 UStG entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.
Da pauschalierende Landwirte nicht zur Abgabe von USt-Voranmeldungen verpflichtet sind, ist für das Kalendervierteljahr der Steuerentstehung nach § 13b UStG eine USt-Voranmeldung abzugeben und die nach § 13b UStG geschuldete Steuer anzumelden und abzuführen. Die Befreiungsmöglichkeit von der Abgabe von USt-Voranmeldungen bei einer Zahllast im vorausgegangenen Kalenderjahr von bis zu 1.000 Euro gilt nicht für LuF, die ausschließlich Umsatzsteuer nach §13b UStG schulden.
Weil sich zwischenzeitlich bereits verschiedene Handelsorganisationen an das BMF und das Bundeslandwirtschaftsministerium gewandt und um Prüfung gebeten haben, ob die Differenzierung zutreffend bzw. sachgerecht ist, ist davon auszugehen, dass es weitere Äußerungen der Bundesministerien, insbesondere des BMF zu diesem Themenkomplex geben wird.