Steuernachrichten 3/16 – 04.2011 –In Nordrhein-Westfalen dürfen die Landwirte ihre Wiesen und Weiden seit dem 11.2.2011 nicht mehr ohne Weiteres in Äcker umwandeln. An diesem Tag ist ein Umbruchverbot für Dauergrünland in Kraft getreten (vgl. DGL-Verordnung im GV NRW, Nr. 4 v. 11.2.2011, S. 83-162).
Mit dem Umbruchverbot wird EU-Recht mit einer Verordnung umgesetzt. Seinen Grund hat die Regelung in der Tatsache, dass der Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2003 um mehr als fünf Prozent zurückgegangen ist. Damit wurde eine von der EU vorgegebenen Quote überschritten.
Nach EU-Recht darf der landwirtschaftliche Flächenanteil an Grünland nicht weniger als fünf Prozent betragen. Da in Nordrhein-Westfalen die Gefahr besteht, dass dieser Wert unterschritten wird, hat das Landwirtschaftsministerium des Landes das Umbruchverbot angeordnet.
Die Folge ist, dass Dauergrünland nicht mehr in eine andere landwirtschaftliche Nutzung überführt werden darf. Dies betrifft die Landwirte, die EU-Direktzahlungen erhalten, sowie Zuwendungsempfänger, die an flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen. Als Dauergrünland im Sinne der Verordnung gelten alle Flächen, die durch Ein- oder Selbstaussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind.
Jedoch gibt es eine Möglichkeit, auf Antrag bei der Landwirtschaftskammer eine Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland zu erhalten. Dafür muss jedoch eine Ausgleichsfläche geschaffen werden.
Keine Erhöhung der Steuer auf Dieselkraftstoff?
Steuernachrichten 4/16 – 04.2011 –Mit den Änderungen der Energiesteuerrichtlinie will die Europäische Kommission die Verbrauchsteuern auf die Verwendung von Energieerzeugnissen und Strom in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter harmonisieren.
Ob Deutschland dem Vorschlag zustimmen wird, ist noch nicht entschieden. Zunächst will die Bundesregierung detailliert prüfen, welche Folgen sich für Deutschland aus den Vorschlägen ergeben.
Auf dem Prüfstand stehen dabei insbesondere die folgenden Vorschläge der Europäischen Kommission: Künftig sollen Energieerzeugnisse mit zwei Steuerarten belegt werden. Neben die bisherige Besteuerung des Energieverbrauchs soll zusätzlich eine CO2-Steuer mit einem eigenen Mindeststeuersatz treten.
Außerdem soll bei der bereits erhobenen Steuer auf den Energieverbrauch künftig die Besteuerung nach dem Energiegehalt der Energieerzeugnisse erfolgen. Das bedeutet, bei gleicher Verwendung soll grundsätzlich auch der gleiche Steuersatz gelten. In Deutschland wäre von dieser Änderung insbesondere das Verhältnis der Steuersätze auf Diesel und Ottokraftstoff betroffen, da Diesel je Liter dann wegen seines höheren Energiegehaltes höher als Ottokraftstoff besteuert werden müsste.
Die Bundesregierung will hingegen eine Erhöhung der Steuer auf Dieselkraftstoff vermeiden. Die Änderung der Energierichtlinie soll grundsätzlich bereits zum 1.1.2013 wirksam werden. Für die Änderung bei der Besteuerung von Kraftstoffen ist eine Übergangszeit bis zum Jahr 2023 vorgesehen.