Steuernachrichten 11/19 – 05.2011 –In seinem Urteil vom 5.5.2011 – IV R 48/08 befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage, ob eine Grundstücksübertragung zu einem Entnahmegewinn aus Land- und Forstwirtschaft führt. Der BFH kam in der Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Übertragung einer bewirtschafteten Fläche dann zu einem Entnahmegewinn führt, wenn die Fläche einem landwirtschaftlichen Betrieb und nicht nur einer Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke zuzuordnen ist.
Im vorliegenden Fall war M (Mutter von T1 und T2) Eigentümerin eines 7.850 qm großen Grundstücks mit einem Wohngebäude. Anfang 1935 war das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet worden. M entrichtete sowohl Beiträge an die Landwirtschaftskammer als auch Beiträge an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Es konnte jedoch nicht mehr festgestellt werden, ob jemals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen einer Einkommensteuererklärung erklärt worden sind. Im Jahr 2001 übertrug M den Grundbesitz des besagten Grundstücks (Wert etwa 220.000 Euro) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Töchter T1 und T2. T1 und T2 erhielten die Teilflächen jeweils zu Alleineigentum.
Das Finanzamt ging im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2001 davon aus, dass der Grundbesitz land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen gewesen ist. Die Übertragung der Teilflächen wurde demnach als Entnahme gewertet, was zu einem entsprechenden Entnahmegewinn aus Land- und Forstwirtschaft führte. Die Erben T1 und T2 der zwischenzeitlich verstorbenen M sahen dies jedoch anders. Sie waren der Meinung, dass das besagte Grundstück lediglich für den Eigenbedarf bewirtschaftet wurde, sodass keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gegeben seien. Der BFH folgte jedoch der Auffassung des Finanzamtes. Er geht davon aus, dass eine Entnahme des übertragenen Grundstücks dann anzunehmen ist, wenn ein Grundstück zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehört. Voraussetzung ist, dass der Betrieb zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung noch besteht. Diese Verbindung darf nicht zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden sein.
Das Bestehen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs setzt eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit voraus, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird. Von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist jedoch nicht auszugehen, wenn aufgrund der sehr geringen Nutzfläche eines Grundstücks nur solche Erträge erzielt werden können, wie sie auch private Gartenbesitzer für ihren eigenen Bedarf erzielen.
Im vorliegenden Fall kommt der BFH aufgrund der gegebenen objektiven Beweisanzeichen zu dem Ergebnis, dass die Rechtsvorgänger der M einen landwirtschaftlichen Betrieb – auch im einkommensteuerlichen Sinne - unterhalten haben und dass die Grundstücke in der Hand der Rechtsnachfolger Betriebsvermögen geblieben sind. Anhaltspunkte für eine solche Bewertung können sich aus der Größe und der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks, aus der Einheitsbewertung und aus der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder zu anderen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen ergeben. Selbst ein späterer Übergang zur Eigenbedarfsbewirtschaftung ändert an dieser Bewertung nichts.
Als Beweisanzeichen genügte dem BFH vorliegend – neben der Entrichtung von Beiträgen zur Landwirtschaftskammer und Berufsgenossenschaft –, dass insbesondere eine Fläche von weit mehr als 3.000 qm bewirtschaftet wurde und neben den Flächen auch weitere Betriebsmittel vorhanden waren.