Steuernachrichten 4/19 – 05.2011 –Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.3.2011 – XI R 19/10 unterliegt die Veräußerung von Zahlungsansprüchen (ohne Fläche), die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (sog. GAP-Reform) zugewiesen worden waren, der Umsatzbesteuerung. Sie ist nicht nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) nach Durchschnittssätzen zu besteuern; auch ist sie nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei.
Der Landwirt L unterliegt mit seinen Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG. Ihm stehen nach der sog. GAP-Reform auf der Grundlage der Betriebsprämienregelung in Art. 33 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe Zahlungsansprüche gemäß Art. 43 ff. dieser Verordnung zu. Diese Zahlungsansprüche sind auch durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragbar.
Verpachtung oder ähnliche Vorgänge sind jedoch nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
Der Landwirt L veräußerte im Jahr 2007 18,58 Zahlungsansprüche (ohne Flächen) zu je 350 Euro, d. h. insgesamt 6.503 Euro. Den Nettobetrag daraus (5.464 Euro) gab L in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz an. Das Finanzamt folgte dem im Umsatzsteuerbescheid.
L war jedoch der Auffassung, dass die Veräußerung der Zahlungsansprüche als sog. Hilfsumsatz der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt; jedenfalls sei der Umsatz nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Es verneinte eine Besteuerung des Umsatzes nach § 24 UStG, folgte aber der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Steuerfreiheit.
Im Rahmen der Revision des Finanzamtes führte der BFH aus, dass das Finanzgericht zu Unrecht entschieden hat, dass die Veräußerung der Zahlungsansprüche durch den Kläger nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei ist.
Gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG sind die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen, steuerfrei. Diese Regelung ist hier nicht einschlägig. Auch stellt die Veräußerung der Zahlungsansprüche (ohne Flächen) nach Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch den Kläger ihrer Art nach kein Finanzgeschäft gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) dar und fällt demnach nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung.
Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung weiterhin an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird, dass auch die Verpachtung von Zahlungsansprüchen kein umsatzsteuerfreier Vorgang, sondern vielmehr umsatzsteuerpflichtig ist. Eine diesbezügliche endgültige Entscheidung gibt es noch nicht. Die Finanzverwaltung vertritt bei der Verpachtung von Zahlungsansprüchen die Auffassung, dass es sich bei der Verpachtung von Flächen sowie der Mitverpachtung von Zahlungsansprüchen um jeweils selbstständige Hauptleistungen handelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung geht es bei der Verpachtung der Zahlungsansprüche nicht um eine Nebenleistung zur steuerfreien Grundstücksverpachtung. Dies sollte weiterhin beim Abschluss etwaiger Pachtverträge berücksichtigt werden.