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Zwangsentnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken durch Bestellung von Erbbaurechten

Steuernachrichten 14/19 – 05.2011 –Mit Urteil vom 24.3.2011 – IV R 46/08 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Zwangsentnahme erbbaurechtsbelasteter Grundstücke befasst. Er kam dabei zu der Entscheidung, dass in früheren Wirtschaftsjahren aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommene erbbaurechtsbelastete Grundstücke bei der Berechnung, ob die spätere Bestellung weiterer Erbbaurechte zu einer Überschreitung der Unschädlichkeitsgrenze von 10 % der landwirtschaftlichen Flächen geführt hat, unberücksichtigt bleiben.

Auch die Vereinbarung eines verbilligten Erbbauzinses zwischen dem Landwirt und seinem Kind führt nach dieser Entscheidung nicht zu einer Entnahme des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, sofern der verbilligte Erbbauzins die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % des ortsüblichen vollen Erbbauzinses nicht unterschreitet.

Ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke verlieren ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen durch eine Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung nur dann, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung gegeben ist. Dabei muss sich die bisherige Nutzung auf Dauer so ändern, dass das Grundstück seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird. Dies gilt gleichermaßen für Buch führende und nicht Buch führende Landwirte.

Bei Grundstücken, die zuvor zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, kann eine Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen führen, auch wenn eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich ist. Diese Grundstücke bleiben bis zu einer Entnahme gewillkürtes (geduldetes) Betriebsvermögen, es sei denn, die Nutzungsänderung nimmt einen solchen Umfang an, dass sich der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes verändert und die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt.

Möglich ist nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs auch die Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten, sofern die endgültige Nutzungsänderung einen Umfang von weniger als 10 % der landwirtschaftlichen Flächen betrifft, auch wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwiegen.

Im vorliegenden Fall sind die Grundstücke, auf denen der Landwirt in den Jahren 1979 bis 1982 insgesamt 21 Erbbaurechte bestellt hat, damals – aufgrund ihres Umfangs – aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen worden. Sie gehörten demnach im Streitjahr nicht mehr zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen.

Diese bereits in früheren Jahren aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen erbbaurechtsbelasteten Grundstücke können nach Meinung des BFH nicht für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob die spätere Bestellung weiterer Erbbaurechte auf Grundstücken des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens einen schädlichen Umfang für eine landwirtschaftliche Betätigung hatte und deshalb zu einer Entnahme (auch) dieser Grundstücke geführt hat. Begründet wird dies damit, dass diese nicht (mehr) zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke keinen Einfluss mehr auf den Charakter der landwirtschaftlichen Betätigung haben.

Demnach konnten die in dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum bestellten Erbbaurechte, die einen Umfang von deutlich weniger als 10 % der landwirtschaftlichen Flächen betrafen, weiter gewillkürtes (geduldetes) Betriebsvermögen im landwirtschaftlichen Betrieb bleiben. Auch die Vereinbarung eines verbilligten Erbbauzinses zwischen dem Landwirt und seiner Tochter hat nicht zu einer Entnahme des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks geführt, da es dadurch nicht zu notwendigem Privatvermögen geworden ist.