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Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Veräußerung von Anlagevermögen

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 11.10.2011 – IV D 2 – S 7421/07/10002 gibt nähere Informationen zur Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz (UStG).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.6.2011 – XI R 15/101 entschieden, dass der Verkauf eines PKW, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen genutzt hat, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG unterliegt. Vielmehr ist er nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern.

§ 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist nach den Ausführungen des BFH dahin gehend zu verstehen, dass ein Unternehmer bei der konkreten Lieferung, die der Differenzbesteuerung unterworfen werden soll, als Wiederverkäufer gehandelt haben muss, also ein Wiederverkauf bei Kauf zumindest nachrangig beabsichtigt war und ein Wiederverkauf auch zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört.

Nach einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder zu dieser Problematik wurde Abschnitt 25 a. 1 Abs. 4 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entsprechend geändert. Damit wird die Differenzbesteuerung beim Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nur in den Fällen zugelassen, in denen der Händler auch gewöhnlich diese Wirtschaftsgüter verkauft und von Anfang an den Verkauf beabsichtigt, wie z. B. beim Verkauf von Vorführwagen, die zum Anlagevermögen des Händlers gehören und dem Betrieb über längere Zeit gedient haben. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.