Mit dem Erwerb eines Grundstücks in Erfüllung eines Vermächtnisses hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 29.6.2011 – IX R 63/10 befasst. In diesem Erwerb ist ein teilentgeltlicher und damit ein im Rahmen der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte aufteilbarer Vorgang zu sehen, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstandes eine Gegenleistung erbringen muss, deren Wert die vermächtnisweise Zuwendung nicht ausgleicht.
Die Mutter der Klägerin räumte ihr im Testament das Recht ein, den gesamten Grundbesitz zu übernehmen und dafür der Schwester der Klägerin einen Betrag von 25 v. H. des Verkehrswertes des Grundbesitzes zu bezahlen.
Da die Klägerin als Miterbin etwas über ihren Erbteil hinaus zugewendet bekommt, handelt es sich nicht um eine Teilungsanordnung, sondern um ein Vermächtnis.
Bei einer Teilungsanordnung werden die Nachlassgegenstände im Rahmen der Erbteile ggf. mit einem Wertausgleich verteilt, falls vererbte Gegenstände wertmäßig den Erbteil der jeweiligen Miterben übersteigen.
Der Erwerb von Vermögen aufgrund eines Vermächtnisses ist zwar regelmäßig ein unentgeltlicher Vorgang. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Vermächtnisnehmer (wie hier) für den Erwerb des vermachten Gegenstandes eine Gegenleistung erbringen muss. Muss der Vermächtnisnehmer den Wert der Zuwendung nicht voll ausgleichen, liegt ein teilentgeltlicher Erwerb und somit ein Anschaffungsgeschäft vor. Bei einer späteren Weiterveräußerung ist die zehnjährige Spekulationsfrist zu beachten.