In seiner Entscheidung vom 11.5.2011 – 4 K 13/09 kommt das Finanzgericht Niedersachsen zu dem Ergebnis, dass die Verselbständigung eines in einem landwirtschaftlichen Grundstück befindlichen Bodenschatzes zu einem besonderen Wirtschaftsgut nicht dazu führt, dass für den Bodenschatz ein Buchwert vom Grund- und Bodenwert abzuspalten ist, selbst dann nicht, wenn der Buchwert des Grund und Bodens dem festgestellten Teilwert entspricht und das Vorhandensein des Bodenschatzes bei der Teilwertfeststellung berücksichtigt wurde.Der Grund und Boden gehört nur bis zu der Tiefe zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, zu der die Bodenbearbeitung und Wurzelverflechtungen reichen; tiefere Schichten gehören zum Privatvermögen. Durch die dem Abbauunternehmen erteilte Abbaugenehmigung ist das Kiesvorkommen, das bis dahin auch steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit bildete, zu einem selbstständigen materiellen Wirtschaftsgut geworden, das originär zum Privatvermögen gehört und den Bestand des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens unberührt lässt. Die Zuordnung eines Bodenschatzes zum notwendigen landwirtschaft-lichen Betriebsvermögen kommt nur dann in Betracht, wenn dieser für betriebliche Zwecke (beispielsweise für den Bau oder die Befestigung von Forst- und Wirtschaftswegen) verwertet werden soll. Die Erteilung der Abbaugenehmigung für das Kiesvorkommen hat nicht zur Folge, dass sich von dem Teilwert des Grund und Bodens ein auf den Bodenschatz entfallender Anteil abgespalten hat. Eine Buchwertabspaltung tritt nur dann ein, wenn sich durch die Abspaltung von der Substanz eines vorhandenen Wirtschaftsguts ein neues selbständiges Wirtschaftsgut bildet.
Fachinformationen
27.01.2012