Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 2.9.2010 – V R 34/09) setzen eine Berichtigung der für eine erhaltene Anzahlung geschuldeten USt und die Korrektur des Vorsteuerabzugs aus einer geleisteten Anzahlung bei Nichtausführung der Leistung eine Rückzahlung der Anzahlung voraus. Mit diesem Urteil führt der BFH seine Rechtsprechung vom 18.9.2008 – V R 56/06 fort, umgesetzt durch die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 9.12.2011 – IV D 2 – S 7333/11/ 10001.Das Schreiben fasst Abschnitt 13.5 Abs. 6 des bereits mehrfach geänderten Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) neu, ändert Abschnitt 17.1 Abs. 7 und fügt in Abschnitt 17.1 Abs. 8 einen neuen Satz 5 an.Hat der Unternehmer eine Anzahlung für eine später auszuführende Leistung erhalten, muss er – unabhängig vom Besteuerungsverfahren (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) – USt aus der erhaltenen Anzahlung für den Voran-meldungszeitraum abführen, in dem die Anzahlung geflossen ist. Der Leistungsempfänger hat dazu einen Anspruch auf Vorsteuerabzug für den Voranmeldungszeitraum, für den die ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung vorliegt sowie die Zahlung geleistet worden ist.Wichtig ist, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung beim Leistungsempfänger davon abhängt, dass der Unternehmer die bezogene Leistung nicht für vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen verwenden will.Sofern die geplante Leistung – im Gegensatz zu den ursprünglichen Planungen – nicht ausgeführt wird, kommt es sowohl beim leistenden Unternehmer als auch beim Leistungsempfänger zu einer Korrektur gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG.Der BFH hat in seinem Urteil vom 2.9.2010 zum Berichtigungsanspruch entschieden, dass die Berichtigung der Umsatzsteuer und der Vorsteuer bei dem zur Leistung verpflichteten Unternehmer und bei dem potenziellen Leistungsempfänger nur dann durchgeführt werden kann, wenn auch die Anzahlung oder die Zahlung rückabgewickelt worden ist. Demnach ist nach der BFH-Entscheidung auch der Zeitpunkt der Berichtigung zu beachten.Mit der Anpassung des Abschnitts 17.1 Abs. 7 UStAE wird klargestellt, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG erst in dem Besteuerungszeitraum erfolgt, in dem die Anzahlung zurückgewährt worden ist. Ebenso wird dies für die Rückgängigmachung einer Lieferung oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG in Abschnitt 17.1 Abs. 8 UStAE geregelt.Mit dieser Rechtsprechung hat der BFH seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben und die Korrektur gemäß § 17 Abs. 2 UStG an die Rückzahlung gekoppelt. Für den eine Anzahlung leistenden Unternehmer hat dies positive Folgen, beispielsweise dann, wenn die Anzahlung wegen der Insolvenz des zur Leistung verpflichteten Unternehmers ausfällt. Ohne die geänderte Rechtsprechung und den geänderten UStAE könnte sich in einem solchen Fall für den Unternehmer nicht nur der Ausfall der Anzahlung ergeben, sondern er müsste auch noch die aus der Anzahlung bisher geltend gemachte Vorsteuer wieder an das Finanzamt zurückzahlen.Relevant sind die Regelungen vor allem bei Insolvenzverfahren, jedoch auch bei anderen Gegebenheiten, bei denen eine Anzahlung an einen zur Leistung Verpflichteten ausfällt.Diese Grundsätze sind nach dem BMF-Schreiben auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Fachinformationen
27.01.2012