Im Beschluss vom 23.8.2011 – II B 145/10 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit der wirtschaftlichen Einheit i.S. des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bei mehreren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken befasst.Dabei führt der BFH (erneut) aus, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die „wirtschaftliche Einheit“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ein Typusbegriff ist, der sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen und nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt.Für die Zuordnung der jeweiligen Gegebenheiten zu einer wirtschaftlichen Einheit sind auch im Grunderwerbsteuerrecht die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung sowie die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit (§ 2Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes) maß-gebend. Objektiven Merkmalen ist dabei gegebenenfalls der Vorrang einzuräumen (siehe dazu auch BFH, Urteil vom 10.5.2006 – II R 17/05).Danach gehören mehrere Grundstücke dann zu einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sie zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst sind. Dieser Zweck muss sich äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlagen, durch den die selbstständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird. Relevant ist in diesem Zusammenhang auch der subjektive Wille. Dieser hat eine wesentliche Bedeutung, er darf allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen, die festzustellen sind (dazu auch BFH, Urteil vom 15.6.1983 – III R 40/82 und BFH, Urteil vom 23.1.1985 – II R 35/82).
Fachinformationen
27.01.2012