Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in einem gleichlautenden Erlass vom 15.12.2011 (BStBL I S. 1213, 1217) die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, neu geregelt. Soweit sich für Landwirte aus der Neuregelung Verschlechterungen gegenüber der bisherigen Richtlinienregelung ergeben, kann die alte Regelung für die Wirtschaftsjahre weiter angewandt werden, die vor der Veröffentlichung der neuen Regelung beginnen.Die neue Abgrenzungsregelung ordnet die einzelnen Tätigkeiten folgenden Tätigkeitsgruppen zu: 1. Absatz eigener Erzeugnisse und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Tätigkeiten, 2. Verwendung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens für außerbetriebliche Zwecke und Dienstleistungen, die in einem sachlichen Zusammenhang zur Land- und Forstwirtschaft stehen. Bei jeder dieser beiden Tätigkeitsgruppen ist zu prüfen, ob die Umsätze aus diesen Tätigkeiten insgesamt mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes oder mehr als 51.500 Euro im Wirtschaftsjahr betragen.Durch Strukturwandel einer bisher der Land- und Forstwirtschaft zugerechneten Tätigkeit kann neben der Land- und Forstwirtschaft ein Gewerbebetrieb entstehen. Es wird zwischen dem allmählichen und dem sofortigen Strukturwandel unterschieden. Bei einem sofortigen Strukturwandel beginnt der Gewerbebetrieb in dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit dauerhaft umstrukturiert wird, indem dem bisherigen Charakter der Tätigkeit nicht mehr entsprechende Investitionen vorgenommen oder vertragliche Verpflichtungen eingegangen werden und dies dauerhaft dazu führt, dass die oben genannten Grenzen überschritten werden.Beim allmählichen Strukturwandel liegen nach einem Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren, in denen die Grenzen überschritten werden, Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Für den allmählichen Strukturwandel beginnt der Beobachtungszeitraum von drei Jahren mit dem Wirtschaftsjahr 2012. Die Grundsätze gelten für den Strukturwandel vom Gewerbe zur Land- und Forstwirtschaft entsprechend.Von einer dauerhaften Umstrukturierung ist u. a. auszugehen, wenn dem bisherigen Charakter der Tätigkeit nicht mehr entsprechende Investitionen vorgenommen oder vertragliche Verpflichtungen eingegangen oder aber auch Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Hinsichtlich des Nebenbetriebs der Land- und Forstwirtschaft bleibt es bei der bisherigen Abgrenzung, dass dadurch die Tätigkeit des Hauptbetriebs gefördert werden und er diesem untergeordnet sein muss. Es wird klargestellt, dass nur die Bearbeitung eigener oder zugekaufter Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Be- oder Verarbeitungsstufe der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet wird.Eine Entsorgung von z. B. Klärschlamm auf Flächen oder durch Verfütterung an Tiere des selbst bewirtschafteten LuF-Betriebs ist eine Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft.Die Erzeugung von Energie durch Wasser-, Wind- und Solarkraft wird nicht als planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens gesehen, sodass der Absatz von Wärme oder Strom zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Hinsichtlich der Erzeugung von Biogas kann ggf. ein Nebenbetrieb vorliegen.Bei der Beherbergung von Fremden wird aus Vereinfachungsgründen keine gewerbliche Tätigkeit angenommen, sofern maximal drei Zimmer und maximal fünf Betten für die Beherbergung bereitstehen und keine Hauptmahlzeiten verabreicht werden.Die vorstehenden Regelungen gelten für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2012 und sind auf Antrag auch für alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Fachinformationen
27.03.2012