Mit der Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten mit Gütergemeinschaft hat sich der Bundesfinanzhof (BHF) in seinem Beschluss vom 26.10.2011 – IV B 66/10 befasst.Dabei hat der BFH ausgeführt, dass Landwirtsehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden (siehe BFH, Beschluss vom 22.9.2010 – IV B 120/09). Dabei stellt die zwischen den Ehegatten bestehende Gütergemeinschaft den in §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Gesellschaftsverhältnissen vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis dar, was als eine taugliche Grundlage für die Begründung einer Mitunternehmerschaft i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 7 EStG zu sehen ist (dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 – GrS 4/82). Sofern feststeht, dass zwischen Landwirtsehegatten eine Mitunternehmerschaft bestanden hat, werden diesbezügliche Rechtsfolgen nur dann ausgeschlossen, wenn eine solche Beteiligung an der Mitunternehmerschaft aufgegeben oder aber die Gesellschaft aufgelöst und abgewickelt wurde. Bis dahin ist das Mitunternehmerrisiko in jedem Fall weiter zu tragen.Eine Trennung oder eine Scheidung führt jedoch nicht zu einer Beendigung einer Mitunternehmerschaft, sondern eine Beendigung erfolgt erst durch die Auflösung und Abwicklung der Gütergemeinschaft.Eine Mitunternehmerschaft wird dementsprechend nicht schon dadurch beendet, dass ein Ehegatte die ihm aufgrund der Gütergemeinschaft zustehenden Rechte tatsächlich nicht mehr in Anspruch nimmt.
Fachinformationen
27.03.2012