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Totholzentschädigung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Im Rahmen ihrer Verfügung betreffend Leistungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach EU-Förderprogrammen hat sich die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) mit Schreiben vom 25.8.2011 (USt-Kartei S 7200 – Karte 15) auch mit der Totholzentschädigung befasst.Land- und Forstwirte verpflichten sich zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Pflanzen und Tiere vertraglich zu bestimmten Bewirtschaftungsmaßnahmen. Dafür erhalten sie staatliche Prämien, die in EU-Förderprogrammen geregelt sind, beispielsweise eine Totholzentschädigung.Im Hinblick auf die steuerrechtliche Behandlung ist zu beachten: Sofern sich der Vertrag auf eigene oder gepachtete land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bezieht, handelt es sich bei den gezahlten Prämien um nicht steuerbare Zuschüsse. Anders sieht es bei einer entgeltlichen Pflegeleistung für Flächen aus, die im Eigentum Dritter stehen. Hier liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Bei diesbezüglichen Leistungen an einen Nichtlandwirt kommt eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht in Betracht (siehe dazu Abschnitt 24.1 Abs. 1 und 24.3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 14.10.2010 – C-61/09) unterliegen auch die Zuschüsse, die ein Pächter als Zuschussberechtigter für Flächen erhält, die in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegen, nicht der Umsatzsteuer. Diese steuerrechtliche Entscheidung hat auch dann Geltung, wenn die Zuschüsse vom Verpächter, beispielsweise einem Landkreis, verwaltet werden.