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Windkraftanlagenstandorte als wirtschaftliche Einheit

Mit Urteil vom 25.1.2012 – II R 25/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Fläche, die mit mehreren Windkraftanlagen bebaut ist, regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) darstellt, wenn diese Flächen durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind.Vorliegend ist der Kläger Eigentümer eines Grundstücks, das aus zehn Teilflächen besteht. Auf diesen Teilflächen wurde jeweils aufgrund eines Nutzungsvertrags eine von einem Dritten betriebene Windkraftanlage errichtet. Zwischen diesen Teilflächen befinden sich weitere Flächen des Klägers, die zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Das Finanzamt sah in den mit den einzelnen Windkraftanlagen bebauten Teilflächen eine einzige wirtschaftliche Einheit.Der Kläger sah dies anders und wehrte sich vor Gericht gegen die Beurteilung durch das Finanzamt. Die erste Instanz folgte der Auffassung des Klägers. Und auch der BFH beurteilte die Teilflächen wie bereits das Finanzgericht wegen der fehlenden räumlichen Verbindung als gesonderte wirtschaftliche Einheiten.Was unter einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden; es bestimmt sich auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (dazu auch BFH, Urteil vom 3.3.1993 – II R 32/89). Zu berücksichtigen sind demnach: örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter (§ 2 Abs. 1 Satz 4 BewG).Weiter führt der BFH aus, dass mehrere Grundstücke dann zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, wenn sie zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst sind. Dieser muss sich äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung in der Art niederschlagen, dass die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird. Dem subjektiven Willen kommt dabei eine wesentliche Bedeutung zu, jedoch darf dieser nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen (dazu auch BFH, Urteil vom 10.5.2006 – II R 17/05).Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens ist es ohne Einfluss, ob eine Grundstücksfläche katastertechnisch verselbständigt ist und ein eigenes Flurstück bildet. Das bewertungsrechtliche Grundstück kann mehrere Flurstücke umfassen, aber auch nur Teil eines Flurstücks sein. Dem Vorliegen einer einzigen wirtschaftlichen Einheit steht entgegen, dass die einzelnen mit den Windkraftanlagen bebauten Teilflächen räumlich getrennt sind. Die Wege zwischen den Teilflächen gehören wegen der vorrangigen Nutzung für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht zum Grundvermögen, sondern zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Klägers.Die Flächen werden weder durch den Nutzungsvertrag noch durch die Bebauung mit den Windkraftanlagen zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG zusammengefasst. Die Windkraftanlagen sind zwar gleichartig und durch Leitungen miteinander verbunden und dienen demselben Zweck, aber sie sind jeweils ein gesondertes Wirtschaftsgut und führen daher nicht zu einer Zusammenfassung der Teilflächen zu einer wirtschaftlichen Einheit.Die jeweiligen Teilflächen bilden keine wirtschaftliche Einheit, sondern es liegen mehrere wirtschaftliche Einheiten vor, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG je für sich zu bewerten sind. Für die Höhe der Grundsteuer ist es unerheblich, ob für die Teilflächen ein einziger Einheitswert oder für jede von ihnen ein eigener Einheitswert festgestellt wird.