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Neues Recht: Kinderbetreuungskosten ab 2012

RückblickDie steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wurde ab dem Jahr 2012 gesetzlich neu geregelt. Die Neuregelung ist zwar einfacher, aber nicht unbedingt günstiger. Bisher wurde nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten unterschieden. In beiden Fällen konnten 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind und Jahr, abgesetzt werden. Das galt grundsätzlich für Kinder von 0-13 Jahren (oder bei Schwerbehinderung), soweit die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachgewiesen werden konnten. Als Pferdefuß der Regelung galt, dass im Fall zusammenlebender Ehegatten beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen mussten, um den Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu ermöglichen. War das nicht der Fall, konnte zumindest für Kinder im "Kindergartenalter" von 3-5 Jahren ein Abzug als Sonderausgaben erfolgen. Der Sonderausgabenabzug galt dann ebenso für Kinder bis zu 13 Jahren, wenn sich der nicht erwerbstätige oder beide Elternteile in Ausbildung befanden oder längerfristig krank waren oder eine Behinderung vorlag.Neue RechtslageDie Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt. Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie z. B. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, kommt es nicht mehr an. Somit können ab dem Jahr 2012 Kinderbetreuungskosten von Geburt der Kinder an bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigt werden (darüber hinaus wie bisher bei Behinderung). Damit wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Dafür ist aber nur noch ein Abzug als Sonderausgaben möglich. So wird im Fall von negativen Einkünften die "Vortragsfähigkeit" der Kinderbetreuungskosten geraubt. Lediglich bei Anwendung außersteuerlicher Rechtsnormen werden Kinderbetreuungskosten weiterhin von den Einkünften abgezogen, soweit an steuerliche Einkommensbegriffe (z. B. Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) angeknüpft wird. Das kann z. B. bei der Berechnung von Wohngeld der Fall sein.Hinweise des BundesfinanzministeriumsDas Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur Neuregelung bereits ein Anwendungsschreiben erlassen. An den bisherigen allgemeinen Auslegungen der Finanzverwaltung hat sich bis auf die Aufnahme neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nichts Wesentliches geändert. Fallstricke können sich hier insbesondere für unverheiratete Elternteile ergeben. Zwar können diese grundsätzlich eine einvernehmliche Aufteilung der Abzugsbeträge gegenüber dem Finanzamt erklären. Wenn jedoch nur ein Elternteil den Kinderbetreuungsvertrag (z. B. mit der Kindertagesstätte) abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann der Abzugsbetrag weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden. Das sollte bereits bei Abschluss des Betreuungsvertrags oder spätestens der Zahlung bedacht werden, um den höchsten Steuervorteil auszuschöpfen.