Kernproblem
Zu den üblichen, nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim. Ist der Aufenthalt in einem Alten- oder Pflegeheim dagegen durch Krankheit veranlasst, stellen die Aufwendungen für die Heimunterbringung abzugsfähige Krankheitskosten dar. Als Nachweis dient regelmäßig die Eingruppierung in eine Pflegestufe. Bei Pflegebedürftigen, die zwar in einer Senioreneinrichtung leben, aber dort keinen Pflege-Wohnvertrag abgeschlossen haben, stellt sich die Frage, welche Kosten konkret als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Sachverhalt
Im Streitfall beträgt das monatliche Entgelt für den Seniorenstift 3.532 EUR. Davon entfallen 2.527 EUR auf das Wohnen, 400 EUR auf die Verpflegung und 605 EUR auf Betreuung. Zusätzlich ist ein Pflegevertrag abgeschlossen worden. Sämtliche Aufwendungen, die mit dem Einzug in die Pflegeeinrichtung und der Pflegebedürftigkeit im Zusammenhang stehen, sind als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd angesetzt worden. Im Einspruchsverfahren änderte das Finanzamt die angefochtenen Einkommensteuerbescheide und berücksichtigte für die Unterbringung der Klägerin in der Senioreneinrichtung einen Tagessatz von 50 EUR abzüglich einer Haushaltsersparnis von 7.680 EUR pro Jahr sowie die nicht von der Pflegekasse erstatteten Pflegekosten einschließlich Notrufkosten in voller Höhe sowie Kosten für Rollstuhl-Taxifahrten.
Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Es sind nicht sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bezug der Senioreneinrichtung anfallen, ohne Rücksicht auf ihre Höhe als außergewöhnliche Belastung ansetzbar. Vielmehr sind hier zusätzlich die Vorschriften des Sozialgesetzbuches zu berücksichtigen. Infolgedessen ist es sachgerecht, den ansetzbaren Betrag für Unterkunft und Verpflegung auf die Pflegesätze im Bereich der Pflegestufe III von 26,20 EUR bis 50,43 EUR zu begrenzen. Dies ungeachtet dessen, dass gerade keine Heimunterbringung vorgelegen hat.
Konsequenzen
Zur Fortbildung des Rechts hat das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Diesem obliegt nun die endgültige Entscheidung.