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Anwendungsregeln für die Besteuerung der Forstwirtschaft gemäß neuer Rechtslage

Mit Schreiben vom 16.5.2012 – IV D 4 – S 2232/0-01 befasst sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit der Besteuerung der Forstwirtschaft unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Im Einzelnen:Definition des Wirtschaftsguts Baumbestand: Ein Baumbestand innerhalb eines LuF-Betriebs gilt i.d.R. nur dann als selbstständiges Wirtschaftsgut, sofern mindestens eine Fläche von zusammenhängend einem Hektar gegeben ist. Bei Baumbeständen, die auf verschiedenen räumlich voneinander entfernt liegenden Flurstücken stehen, ist kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang gegeben, sodass diese auch dann selbstständige Wirtschaftsgüter darstellen, wenn die Größe von einem Hektar nicht erreicht wird.Bilanzierung des Wirtschaftsguts Baumbestand: Bei der Bilanzierung ist zwischen Holznutzung in Form von Kahlschlägen und anderen Holznutzungen zu unterscheiden. Mit dem Kahlschlag des Holzes wird das eingeschlagene Holz Umlaufvermögen. Wiederaufforstungskosten nach einem Kahlschlag sind Herstellungskosten für ein neues Wirtschaftsgut Baumbestand, die als nicht abnutzbares Anlagevermögen zu aktivieren sind. Falls die Wiederaufforstung erst in einem späteren Wirtschaftsjahr erfolgt, ist eine Rückstellung nicht zulässig. Kosten für eine Bestandpflege/-verjüngung sind sofort abzugsfähige Betriebsausgeben.Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3, § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG: Soweit beim Übergang vom nicht abnutzbaren Anlagevermögen zum Umlaufvermögen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinsichtlich des Baumbestands ein Betrag abzuspalten ist, der bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögenvergleich als Herstellungskosten für das eingeschlagene Holz zu berücksichtigen wäre, sind diese im Wirtschaftsjahr des Einschlags als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.Wertansätze für bereits vorhandene Baumbestände: Die Verpflichtung zum Ausweis eines Wertansatzes für das Wirtschaftsgut Baumbestand gilt auch für die Baumbestände, die vor den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 5.5.2008 und 31.12.2008 angeschafft bzw. hergestellt wurden. Dabei kann auch eine Aufteilung eines bisher einheitlichen Wertansatzes auf die jeweiligen Wirtschaftsgüter Baumbestand entsprechend den Flächen erfolgen.Kalamitätsnutzungen: Falls ein Kahlschlag aufgrund von Kalamitätsnutzungen entstanden sein sollte, kann der Buchwert dieses Baumbestands beibehalten werden. Die Kosten für eine Wiederaufforstung sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.Pauschsätze nach § 51 EStDV (Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen): Hinsichtlich der Pauschsätze nach § 51 EStDV unterscheidet das BMF zwischen der Rechtslage für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2012 bzw. nach dem 31.12.2011 beginnen. Abhängig vom Wirtschaftsjahr sind mit der Holznutzung im Zusammenhang stehende Wiederaufforstungskosten, die sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen, entweder durch die Pauschsätze nach § 51 EStDV abgegolten oder nicht.Forstschäden-Ausgleichsgesetz: Hinsichtlich des Wahlrechts nach § 4a Forstschäden-Ausgleichgesetz (Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft) sind Buchwertminderungen und -abgänge im Wirtschaftsjahr des Einschlags als Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt jedoch nur, soweit von einer Aktivierung abgesehen wird.Tarifvergünstigung nach § 34b EStG (Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen): Geklärt wird im BMF-Schreiben, was zu den anderen Betriebsausgaben gemäß § 34b Abs. 2 Nr. 2 EStG gehört.