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Kürzung von Anschaffungskosten für Waldflächen

Das Thüringer Finanzgericht (FG) hat sich in zwei Urteilen mit dem Thema der gewinnmindernden Reduzierung der Anschaffungskosten für Waldflächen in den neuen Bundesländern bei Einnahme-Überschussrechnung befasst (Urteile vom 10.2.2011 – IV 639/06 und IV 640/06).Das FG kommt dabei zu dem Ergebnis, dass bei der Veräußerung von Holzeinschlag aus Überbeständen anteilige Anschaffungskosten keine Berücksichtigung finden können.Ein Forstwirt, der seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte, hatte einen Waldbestand erworben, der über längere Zeit nicht mehr nachhaltig bewirtschaftet worden war. Wegen des Pflegerückstands hatte er – im Vergleich zu einer normalen, laufenden Bewirtschaftung – einen deutlichen Überbestand an Bäumen und Holz in seinem Waldbestand.Nach Auffassung des FG berechtigte den Forstwirt ein vorgenommener Holzeinschlag von deutlich weniger als 10 % nicht dazu, gewinnwirksam die Anschaffungskosten für das stehende Holz anteilig zu mindern.Diese Meinung vertritt das FG auch dann, wenn der Holzeinschlag aufgrund des erforderlichen Abbaus der Überbestände und der Schaffung von Wirtschaftswegen und -plätzen im Wald, die für eine Befahrbarkeit mit LKW erforderlich sind, endgültig sei und es zu keiner Wiederaufforstung komme, sofern durch den Holzeinschlag jedoch keine Kahlflächen in einer für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts „stehendes Holz“ ausreichenden Größe von i. d. R. ein Hektar entstanden seien.Das stehende Holz gehört als ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen. Mit Trennung des Holzes von der Wurzel wechselt es in das Umlaufvermögen.Anschaffungs- oder Herstellungskosten können nur dann gewinnwirksam berücksichtigt werden (solange der Bestand die Hiebreife noch nicht erreicht hat), wenn sämtliches Holz eines Bestandes, der ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, eingeschlagen wird. Eine Zuordnung von Anschaffungskosten kann nur dann erfolgen, sofern ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut vorliegt. Im entschiedenen Fall seien jedoch die einzelnen Bäume sowie ein Überbestand an Bäumen aufgrund eines Pflegerückstands nicht als jeweils selbstständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen.Nach zwei Entscheidungen des BFH vom 5.6.2008 (IV R 67/05 u. IV R 50/07) ist als Wirtschaftsgut beim stehenden Holz der in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand anzusehen, der sich durch die Holzartzusammensetzung, geographische Faktoren oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine Mindestgröße von einem Hektar umfasst.Sofern ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder Betriebswerk erstellt worden ist, kann für die Bestimmung des Wirtschaftsguts an die darin ausgewiesene kleinste Planungs- und Bewirtschaftungseinheit, den Bestand, angeknüpft werden, sofern eine Mindestgröße von einem Hektar gegeben ist.Durch vorgegebene Mindestgröße werde u.a. auch vermieden, dass einzelne Bestände durch forstwirtschaftliche Maßnahmen (beispielsweise Verjüngungseinschläge) nach und nach in mehrere Wirtschaftsgüter abgespalten werden. Eine gewinnwirksame Berücksichtigung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten kommt, solange der Bestand die Hiebreife noch nicht erreicht hat, nur dann in Betracht, wenn sämtliches Holz eines Bestandes, der ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, eingeschlagen wird.