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Investitionsabzugsbetrag nach Abschluss der begünstigten Investitionen

Wenn ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut anschafft, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend macht, ist es nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.1.2012 – VIII R 48/10 nicht erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den IAB in Anspruch zu nehmen.

Schon mit Urteil vom 8.6.2011 – I R 90/10 hatte der BFH entschieden, dass auf eine Investitionsabsicht zu schließen ist, wenn der Investitionsabzugsbetrag mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht wird.

Zum selben Ergebnis kommt der BFH in dieser Entscheidung, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchs-verfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird. Der BFH führt weiter aus, dass das Nachweis-erfordernis (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz 2002 n.F. – EStG) hinsichtlich des zeitlichen Aspekts nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung geknüpft ist. Auch bereits eingereichte Unterlagen könnten später im Verfahren vervollständigt werden.

Im vorliegenden Fall erzielte der Kläger u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für das Jahr 2007 machte er in seiner Einkommensteuererklärung die Gewährung von Investitionsabzugsbeträgen für Computer geltend. Im Rahmen seines gegen den Steuerbescheid 2007 gerichteten Einspruchs machte der Kläger noch einen weiteren Investitionsabzugsbetrag für einen im Dezember 2008 angeschafften PKW geltend.

Nach den Ausführungen des BFH wird ein IAB für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gewährt (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Relevant ist dabei die Sicht am Ende des Wirtschaftsjahres, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht.

Für die Gewährung des Abzugsbetrags ist es nicht relevant, ob die Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung tatsächlich schon vorgenommen war.

Der Bundesfinanzhof folgt nicht der Auffassung der Vorinstanz, dass bereits im Zeitpunkt der Investition die Absicht zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bestanden haben muss, um den erforderlichen Finanzierungszusammenhang herzustellen.

Gesetzlich gefordert wird eine schon im Vorfeld der Investition zu fassende Absicht späterer Wahlrechtsausübung gemäß § 7g EStG nicht. Es gibt lediglich eine Investitionsabsicht nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG und die Nutzungsabsicht nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b; zudem muss das Wahlrecht ausgeübt werden. Weitere Voraussetzungen werden vom Gesetz nicht gefordert.

Im vorliegenden Fall konnte der IAB nicht mit der Begründung versagt werden, dass es an dem notwendigen Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition und der aus dem geltend gemachten Abzugsbetrag resultierenden Steuererleichterung fehle. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofes war nicht zu entscheiden, ob die von der Rechtsprechung zu § 7g EStG a.F. aus dem Gesetzeszweck hergeleitete Voraussetzung des Finanzierungs-zusammenhangs bei Anwendung und Auslegung der Neuregelung (§ 7g EStG n.F.) noch erforderlich ist (sowohl das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 8.5.2009, BStBl. I 2009 S. 633, Rz 19). Bei der früheren Regelung des § 7g EStG hatte dieses Merkmal die Funktion, die Fälle zu vermeiden, in denen die Ansparrücklage lediglich zur Steuergestaltung genutzt wurde. Nach der Neufassung der Regelung ist der ursprüngliche Betriebsausgabenabzug bei einer unterbliebenen Investition für das Abzugsjahr nach § 7g Abs. 3 EStG n.F. wieder rückgängig zu machen.