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Abbau von Sand- und Kiesvorkommen

Mit der Frage, ob ein Bodenschatz ein eigenständiges Wirtschaftsgut ist, hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) in seinem Urteil vom 30.4.2012 – 6 K 3775/08 befasst.

Bodenschätze wie z.B. Sand- und Kiesvorkommen bilden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach bürgerlich-rechtlichen und steuerrechtlichen Grundsätzen mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden.

Ein im Boden unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist solange nicht als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder aber durch einen anderen nutzen lässt.

Zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut wird der Bodenschatz erst dann, wenn der Eigentümer über ihn in dem Sinne verfügt, dass der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird. Nicht ausreichend für die Qualifizierung als Wirtschaftsgut ist, dass die Existenz eines Bodenschatzes bekannt ist. Nachhaltig in den Verkehr gebracht wird ein Bodenschatz dann, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird oder mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist (siehe dazu BFH, Urteil vom 6.12.1990 – IV R 3/89; BFH, Urteil vom 13.7.2006 – IV R 51/05). Diese Voraussetzungen sind spätestens dann gegeben, wenn die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Abbau des Bodenschatzes erteilt wird (dazu BFH, Urteil vom 26.11.1993 – III R 58/89).

Sofern ein Grundstück mit einem Bodenschatz an einen Abbauunternehmer verkauft wird und der Käufer nicht nur den Kaufpreis für den Grund und Boden, sondern zusätzlich auch für den Bodenschatz zahlt, so ist der Bodenschatz in der Regel zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht und somit auch zum Wirtschaftsgut geworden.

Dies gilt jedoch nicht, wenn aufgrund der Umstände ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit einem Beginn der Aufschließung zu rechnen ist. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn der Käufer eine Aufschließung des Bodenschatzes nach den getroffenen Feststellungen nicht beabsichtigt (dazu BFH, Urteil vom 29.10.1993 – III R 36/93, in dem eine Stadt ein Grundstück mit Sandvorkommen erworben hat, dieses aber allein der Friedhofserweiterung dienen soll).

Es ist unerheblich, wenn der Käufer eines Grundstücks auf Grund des vorhandenen Bodenschatzes einen höheren Quadratmeter-Preis oder zusätzlich zu dem üblichen Quadratmeter-Preis für den Grund und Boden wegen des Bodenschatzes ein zusätzliches Entgelt bezahlt hat. Dieser Mehrpreis wird nämlich nicht für ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut Bodenschatz gezahlt, sondern er kompensiert die dem Veräußerer entgangene Nutzungsmöglichkeit des Bodenschatzes (siehe auch BFH, Urteil vom 7.12.1989 – IV R 1/88). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit der Veräußerung eines Grundstücks den darin lagernden Bodenschatz Kalkvorkommen nicht zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht. Aus dem Grund war zum Veräußerungszeitpunkt das Wirtschaftsgut Kalkvorkommen (noch) nicht entstanden. Zum Veräußerungszeitpunkt bildete der Bodenschatz mit dem Grundstück steuerrechtlich eine Einheit.

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts war für das FG die Intention des Erwerbers beim Kauf des Grundstücks ausschlaggebend. Als Ergebnis der Beweisaufnahme ist das FG zu der Überzeugung gelangt, dass das Grundstück incl. des darin enthaltenden Bodenschatzes deshalb erworben wurde, weil ein Tauschgrundstück mit entsprechendem Bodenschatz für einen Tauschvorgang benötigt wurde. Die Revision wurde nicht zugelassen.